Arbeitshilfe Januar2009

Kürzung Pendlerpauschale - Mustereinspruch

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Alle Jahre wieder lassen sich viele Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Freibetrag in ihre Lohnsteuerkarte eintragen. Diese Pendlerpauschale wurde jedoch gekürzt: Seit dem gilt diese nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer.

Mit dem hier abrufbaren Musterschreiben [1] zum Einspruch gegen die Kürzung der Pendlerpauschale kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gleichzeitig die Eintragung des Freibetrages ab dem 1. Entfernungskilometer beantragt werden.

Aktuelle Hinweise: Mittlerweile hat der VI. Senat des BFH mit ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots geäußert. Vorangegangen war ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (), in dem das FG die Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrages ohne Kürzung der anfallenden Fahrtkosten um 20 Kilometer auf der Lohnsteuerkarte angeordnet hatte.

Nachdem das BVerfG am - 2 BvL 1/07 u.a. die durch das StÄndG 2007 eingeführte Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt hat, gilt nach Erklärung des BMF ab dem automatisch wieder das bis zum geltende Recht.

Darüber hinaus sollen die Finanzämter angewiesen werden, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten 3 Monaten des Jahres 2009 zu leisten. Damit sollen bis zu 3 Mrd. EUR schon in den Monaten Januar bis März zusätzlich bei den rund 20 Millionen Pendlern ankommen.

Die Berichtigung der Einkommensteuerbescheide für 2007 kann nach Auffassung des BMF problemlos erfolgen, da die Bescheide insoweit nach § 165 AO nur vorläufig festgesetzt worden sind. Wer in seiner Steuererklärung 2007 keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies nach Angaben des BMF nunmehr seinem Finanzamt mitteilen, das dann auch von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 veranlasst.

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Fundstelle(n):
NWB GAAAC-42395

1Quelle des Formulierungsvorschlags: Bund der Steuerzahler