BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 2343/06

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b; StPO § 358; StPO § 358 Abs. 1

Instanzenzug: BGH 5 StR 140/06 vom

Gründe

Es fehlt an einem Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind aufhebende und zurückverweisende Revisionsentscheidungen nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar (vgl. BVerfGE 78, 58 <68>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des -, NJW 2001, S. 216 <217>). Dies gilt auch dann, wenn das revisionsgerichtliche Erkenntnis ein freisprechendes Strafurteil kassiert hat und die Aufhebungsansicht des Rechtsmittelgerichts über § 358 StPO das neue Tatgericht bindet.

Der Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Revisionsentscheidungen ist Folge von deren fehlender Beschwer. Auch nach Aufhebung und Zurückverweisung ist eine zu Gunsten des Angeklagten ausfallende Entscheidung in der Sache - ein neuerlicher Freispruch - noch möglich. Zum Freispruch können prozessuale und materiell-rechtliche Gründe führen, die nicht an der von § 358 Abs. 1 StPO vermittelten Bindungswirkung teilhaben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NStZ-RR 2001, S. 45 <46>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
JAAAC-36640