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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 2 K 5218/01 EFG 2007 S. 624 Nr. 8

Gesetze: UStG § 4 Nr. 14, UStG § 4 Nr. 16 Buchst. c, UStG § 4 Nr. 16 Buchst. d, UStG § 4 Nr. 16 Buchst. e, UStG § 4 Nr. 18, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb eines ambulanten Krankenpflegedienstes

Leitsatz

Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden, sind nicht als Leistungen anzusehen, die einen therapeutischen Zweck im Sinne einer „Heilbehandlung” verfolgen.

Hat eine unternehmerische Tätigkeit erst im Laufe eines Jahres begonnen, dann kann nicht - wie in § 4 Nr. 16 E UStG vorgesehen - das vorangegangene Kalenderjahr für die Beurteilung der Umsätze herangezogen werden, sondern es ist auf die Umsätze für das laufende Kalenderjahr abzustellen.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 624 Nr. 8
NAAAC-33555

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 16.08.2006 - 2 K 5218/01

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