BGH Beschluss v. - NotZ 35/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO §§ 166 ff; ZPO § 182 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 418 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Celle Not 17/05 vom

Gründe

I.

Mit Verfügung vom enthob der Antragsgegner den Antragsteller unter Bezugnahme auf die im Vorschaltverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen (; ) endgültig seines Amtes als Notar. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das zurück.

Dieser Beschluss wurde ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde dem Antragsteller am unter der angegebenen Zustellungsanschrift persönlich übergeben. Mit Schreiben vom bat der Antragsteller um Mitteilung, wann mit der Zustellung der Entscheidung des Senats zu rechnen sei. Nach Hinweis der Geschäftsstelle auf die erfolgte Zustellung antwortete der Antragsteller unter dem , ihm sei am die Abschrift des Protokolls, nicht die Entscheidung des Senats zugestellt worden. Nachdem dem Antragsteller daraufhin "vorsorglich" am (erneut) eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt worden war, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

1. Ausweislich der Postzustellungsurkunde, die insoweit nach § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis erbringt, wurde die angefochtene Entscheidung dem Antragsteller bereits am zugestellt. Dafür, dass an diesem Tage dem Antragsteller nicht der Beschluss, sondern - wie vom Antragsteller behauptet - die Abschrift des Protokolls über die mündliche Verhandlung zugestellt worden ist, besteht kein Anhalt.

a) Die Abschrift des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom wurde entsprechend der Verfügung des Vorsitzenden des Notarsenats des Oberlandesgerichts ("1.) Protokoll a) ASt b) OLG Oldenburg 2.) Herrn BE, 2/5") noch am gleichen Tage vom Justizangestellten M. den Beteiligten formlos übersandt ("1 ab, Ma, "; vgl. Bl. 81 der Vorakten Not 17/05 sowie Aktenvermerk des Vorsitzenden des OLG-Notarsenats Bl. 151, 152 der Senatsakten). Das unter dem Datum maschinell erstellte und nicht unterschriebene Begleitschreiben "in der Notarsache ... erhalten Sie anliegende Protokollabschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme" ging laut Eingangsstempel am bei dem Antragsgegner ein (Bl. 89 der Verwaltungsakten I B 380-SH 10, Bd. III). Für eine förmliche Zustellung der Protokollabschrift nach Maßgabe der §§ 166 ff ZPO bestand kein Anlass, da eine Entscheidung des Senats, wie im Protokoll vermerkt, nicht am Schluss der Sitzung verkündet wurde, sondern den Beteiligten zugestellt werden sollte (vgl. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2 FGG).

b) Der von allen Senatsmitgliedern unterschriebene Beschluss des Oberlandesgerichts gelangte am zu den Akten (Vermerk des Vorsitzenden, Bl. 150 der Senatsakten). Die Geschäftsstelle verfügte am , dass eine Ausfertigung und eine Abschrift an den Antragsteller (mit Zusatz: persönlich) mittels Zustellungsurkunde (ZU) zugestellt werden sollte, sowie eine Ausfertigung mit drei Abschriften an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg gegen Empfangsbekenntnis (EB). Diese Verfügung wurde am von der Justizangestellten R. erledigt ("1 x ZU; 1 x EB"; Bl. 120 der Vorakten; Vermerk des Vorsitzenden, Bl. 151 der Senatsakten). Das an den Antragsgegner gerichtete Empfangsbekenntnis wurde am unterschrieben und gelangte am zur Geschäftsstelle des Notarsenats zurück (Bl. 137 der Vorakten; Bl. 98 der Verwaltungsakten).

c) Angesichts dieser - eindeutig und lückenlos dokumentierten - zeitlichen Abläufe wäre allenfalls denkbar, dass die Justizangestellte R. - trotz der zutreffenden Bezeichnung des Zustellungsgegenstands auf der Zustellungsurkunde selbst und der korrekten Ausführung der Zustellung gegenüber dem Antragsgegner - erneut eine Protokollabschrift erstellt und diese statt der Beschlussausfertigung in den für die Zustellung an den Antragsteller vorgesehenen Umschlag gelegt hätte. Ein derartiger Geschehensablauf erscheint fernliegend.

2. Da der Antragsteller für die Richtigkeit des seiner mit den Schreiben vom 7. und vorgebrachten - unglaubhaften - Darstellung keinen Beweis angeboten hat (§ 418 Abs. 2 ZPO), steht fest, dass dem Antragsteller der angefochtene Beschluss bereits am zugestellt worden ist. Da die vorsorglich veranlasste nochmalige Zustellung keine erneute Rechtsmittelfrist in Gang setzte, war bei Eingang der Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht am die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) schon längst abgelaufen.

3. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Antragsteller nicht gestellt. Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen liegen die Voraussetzungen nicht vor (vgl. - NJW-RR 1993, 1091, 1092 m.w.N.).

III.

Die danach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Fundstelle(n):
MAAAC-32031

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein