BGH Beschluss v. - IX ZA 30/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 793

Instanzenzug: AG Dortmund 260 IK 49/05 vom LG Dortmund 9 T 398/06 vom

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Antrag der Schuldnerin abgelehnt, einen Betrag in Höhe von 213,35 €, den sie aus bezogenen Sozialhilfeleistungen angespart und den der weitere Beteiligte zur Insolvenzmasse gezogen hatte, an sie auszukehren. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Selbst wenn die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach den § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO eröffnet war, wovon das Beschwerdegericht vorliegend ausgegangen ist, wäre die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. , ZInsO 2004, 391; v. - IX ZB 306/03, ZInsO 2004, 441; v. - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340, st. Rspr.). Daran fehlt es hier.

Fundstelle(n):
EAAAC-19221

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein