BGH Beschluss v. - IX ZB 127/05

Leitsatz

[1] Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Herausgabevollstreckung aus einem Eröffnungsbeschluss findet die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statt.

Gesetze: InsO § 148 Abs. 2; ZPO § 793

Instanzenzug: AG Köln 73 IN 741/02 vom LG Köln 1 T 116/05 vom

Gründe

1. Über das Vermögen des Schuldners ist am das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der (weitere) Beteiligte zu 2 ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser beabsichtigt, die Herausgabe der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Der Schuldner vertritt die Ansicht, dass der Eröffnungsbeschluss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Er hat Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung eingelegt. Das Amtsgericht - Abteilungsrichter - hat die Vollstreckungserinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist als unzulässig verworfen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

a) Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (, WM 2004, 834, 835; v. - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v. - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f). Gemäß § 148 Abs. 2 InsO kann der Verwalter auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 ZPO gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt. Ob die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zulässig ist, ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen, welche für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gelten (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 170).

b) Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom war daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nach § 793 ZPO statthaft. Gilt jedoch der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz, findet die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts statt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. aaO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden. Auf die Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kommt es nur in den Fällen des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO an, also bei Rechtsbeschwerden, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung statthaft sind.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2007 S. 128 Nr. 3
ZIP 2006 S. 2008 Nr. 43
BAAAC-17615

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja