BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1844/06

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93 Abs. 1; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b; StPO § 33 a; StPO § 154 Abs. 2

Instanzenzug: LG Braunschweig 4 Qs 223/06 vom LG Braunschweig 4 Qs 111/06 vom AG Salzgitter 8 Ds 804 Js 25293/04 vom AG Salzgitter 8 Ds 804 Js 25293/04 vom AG Salzgitter 8 Ds 804 Js 25293/04 vom AG Salzgitter 8 Ds 804 Js 25293/04 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts richtet, ist durch die nachfolgenden Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts jeweils eine prozessuale Überholung eingetreten, so dass es an einer Beschwer fehlt.

2. Soweit der Beschwerdeführer den beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben.

3. Hinsichtlich des fehlt es im Hinblick auf die endgültige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO an einer Beschwer.

Der Beschluss über die Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung, bei dem es sich um eine grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar anfechtbare Zwischenentscheidung handelt (vgl. BVerfGE 1, 322 <324>; 6, 12 <14>; 6, 45 <50>; 8, 253 <254 f.>; 12, 113 <124>; 14, 8 <10>; 16, 283 <285>; 20, 336 <342>; 58, 1 <23>), hat sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nicht nachteilig ausgewirkt. Denn die Einstellung des Strafverfahrens begründet für ihn keinen seine Grundrechte verletzenden Rechtsnachteil. Er steht weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Die Fortführung eines Strafverfahrens mit dem Ziel, die Unschuld nachzuweisen, kann grundsätzlich niemand verlangen; das Strafverfahren dient vielmehr der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, juris). Die mit dem Fortbestehen eines Tatverdachts möglicherweise verbundenen faktischen Belastungen sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom - 2 BvR 1731/82 -, NStZ 1984, S. 228 <229>). Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt in diesen Fällen nur in Ausnahmefällen groben prozessualen Unrechts in Betracht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 1997, S. 46); ein derartiger Rechtsfehler ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt hat, ist die Verfassungsbeschwerde zudem deshalb unzulässig, weil eine Gehörsverletzung nicht dargelegt ist und mangels Einlegung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge nach § 33 a StPO auch der Rechtsweg nicht erschöpft ist.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
BAAAC-17534