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BBKM Nr. 10 vom Seite 255

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Verschärfte Anforderungen an das Personalmanagement des Arbeitgebers

von Wolf-Dieter Rudolph, Berlin

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll ungerechtfertigte Benachteiligungen u. a. aus Gründen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung oder des Alters verhindern bzw. beseitigen. Zu Verwirklichung dieses Ziels erhalten die Beschäftigten z. B. Schadensersatzansprüche gegen ihren Arbeitgeber, dem dringend zu empfehlen ist, die Vorgaben des Gesetzes vor allem bei seinen Personalentscheidungen im Rahmen von Versetzungen, Bewerbungen und Kündigungen zu beachten.

Das seit langem in der politischen Auseinandersetzung umstrittene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ([AGG] Art. 1 des „Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung” vom , BGBl I Nr. 39 S. 1897) ist im zweiten Anlauf und erheblich verzögert am in Kraft getreten (zum Text vgl. www.bmj.bund.de).

Mit diesem Gesetz hat der bundesdeutsche Gesetzgeber u. a. vier Richtlinien der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt:

  • Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft;

  • Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf;

  • Ri...