BSG Urteil v. - B 2 U 41/03 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 8 Abs 1 Satz 1; SGB VII § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b

Instanzenzug:

Gründe

I

Der Kläger begehrt von der beklagten Unfallkasse die Anerkennung seines Unfalls am als Arbeitsunfall.

Der am geborene Kläger nahm zusammen mit insgesamt 56 Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 12 eines Gymnasiums an einer für sie verpflichtenden, mehrtätigen Studienfahrt teil. Der Kläger war in einem Zimmer im ersten Stock untergebracht, vor dessen Fenster ein zwischen 70 und 100 cm breites Sims verlief, der sich vor dem Nachbarzimmer von Mitschülerinnen und einem anschließenden Zimmer von Mitschülern fortsetzte. Die Gestaltung des Abends des war den Schülern freigestellt, sie sollten jedoch um 23.30 Uhr in ihren Zimmern sein und diese möglichst nicht mehr verlassen. Die Lehrer führten zu diesem Zeitpunkt auch eine Zimmerkontrolle durch. Nachdem eine Schülerin gegen 0.15 Uhr den begleitenden Lehrpersonen mitgeteilte hatte, dass Schüler auf dem Sims seien, sahen zwei Lehrerinnen aus einem Zimmer im 2. Stock herunter, wobei sie zwei Schüler auf dem Sims wahrnahmen. Auf den Zuruf einer Lehrerin, die Schüler sollten sich sofort in ihr Zimmer begeben, versuchte der Kläger schnellen Schrittes sein Zimmer auf der anderen Seite des Simses zu erreichen. In diesem Augenblick wurde ein bis dahin geschlossener Fensterladen im "Mädchenzimmer" geöffnet, so dass dem Kläger der weitere Weg plötzlich versperrt war. Um nicht gegen den Fensterladen zu stoßen und abzustürzen, sprang der Kläger vom Sims ab und verletzte sich beim Aufprall auf dem Boden erheblich.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil auch während einer grundsätzlich versicherten Schulfahrt nicht jedwede Betätigung der Teilnehmer versichert sei. Der Kläger sei im Unfallzeitpunkt bereits 18 Jahre und 8 Monate alt und damit kein Jugendlicher gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unfall durch einen gruppendynamischen Prozess (Mutproben oder Ähnliches) herbeigeführt worden sei. Das Verhalten des Klägers könne angesichts seines Alters nicht einem Spieltrieb oder sonstigem typischen Gruppenverhalten zugerechnet werden. Es würden die für Erwachsene maßgebenden Kriterien zum Versicherungsschutz bei Dienstreisen gelten, so dass der Kläger nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Auch wenn das Sims nicht ordnungsgemäß abgesichert gewesen sein sollte, habe der Kläger sich bewusst der Gefahr ausgesetzt (Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger aus Anlass des Unfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren (Gerichtsbescheid vom ). Unter Zugrundelegung des Urteils des Senats vom - B 2 U 40/99 R - hat es eine schematische Altersbegrenzung abgelehnt und Versicherungsschutz angenommen, weil die "Aktion" des Klägers mit der Videokamera auf dem Sims durchaus als Teil eines gruppendynamischen Prozesses des Spielens und "Jokemachens" auf einer Klassenfahrt zu sehen sei.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) den Gerichtsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem SG sei insoweit zu folgen, als es zu dem Unfall durch einen gruppendynamischen Prozess gekommen sei. Es gebe zwar keine konkreten Hinweise dafür, dass der Kläger den an der Fahrt teilnehmenden Schülerinnen habe imponieren wollen, der Prozess könne aber darin gesehen werden, dass die anwesenden männlichen Schüler einander durch das Gehen auf dem Sims hätten imponieren wollen. Dieser Prozess sei auch durch die Aufforderung der Lehrerin, das Sims zu verlassen, nicht beendet gewesen. Der Kläger habe aber nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil er zum Unfallzeitpunkt das 18. Lebensjahr seit geraumer Zeit vollendet gehabt habe und nicht mehr von einer altersbedingt eingeschränkten reduzierten Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden könne. Ob nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Annahme des Versicherungsschutzes generell nicht mehr auf den Gesichtspunkt des altersbedingten eingeschränkten Einsichtsvermögens gestützt werden könne, könne offen bleiben. Denn eine Einzelfallprüfung führe zu keinem anderen Ergebnis, da der Kläger über eine altersentsprechende Reife und Einsichtsfähigkeit verfügt habe, wie sich aus der Beurteilung des Schulleiters ergebe und vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt werde. Das Gehen auf dem Sims sei aufgrund der fehlenden Absicherung für den Kläger ersichtlich mit gravierenden Gefahren verbunden gewesen, unabhängig davon, ob das Sims 70 oder 100 cm breit und die Fensterläden geschlossen gewesen seien. Ein Versicherungsschutz des Klägers könne auch nicht aufgrund einer besonderen Gefahr der Unfallstelle bejaht werden, weil in Anbetracht des selbstgefährdenden Verhaltens des Klägers dem Vorhandensein des ungeschützten Simses nicht die Bedeutung einer wesentlichen Mitursache für den Unfall beigemessen werden könne.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend, der vorliegende Fall sei mit dem erwähnten, vom Senat am entschiedenen vergleichbar und es könne keinen Unterschied machen, dass er im Gegensatz zu dem dortigen Kläger das 18. Lebensjahr zum Unfallzeitpunkt vollendet gehabt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Unfall vom als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das Gehen auf dem Sims sei nicht Ausfluss eines gruppendynamischen Prozesses gewesen. Dafür dass der Kläger den anderen männlichen Schülern habe imponieren wollen, gäben die Ermittlungen nichts her. Es habe sich vielmehr um ein überlegtes Verhalten des Klägers gehandelt, um das Verbot der Lehrer, die Zimmer zu verlassen, und deren Überwachung der Flure zu umgehen.

II

Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen für eine abschließende Entscheidung über die Anerkennung des Unfalls des Klägers am als Arbeitsunfall nicht aus.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII sind kraft Gesetzes versichert Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen.

Dem Versicherungsschutz unterliegen in erster Linie Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischen liegenden Pausen und solche im Rahmen sogenannter Schulveranstaltungen sowie - seit der Ablösung der Reichsversicherungsordnung (RVO) durch das SGB VII zum - die genannten Betreuungsmaßnahmen. Der Schutzbereich dieser "Schüler-Unfallversicherung" ist allerdings enger als der Versicherungsschutz von Beschäftigten nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII, weil er auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule beschränkt ist (stRspr des Senats: ua BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr 16, zuletzt BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 22, 34), wie sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift ("während") als auch ihrer Entstehungsgeschichte (s BSGE 35, 207, 210 f = SozR Nr 37 zu § 539 RVO mwN) ergibt. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs besteht in der Regel kein Versicherungsschutz auch bei Verrichtungen, die durch den Schulbesuch wesentlich bedingt sind und ihm deshalb an sich nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzuordnen wären (BSGE 41, 149 f = SozR 2200 § 539 Nr 16; BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr 55).

Zu den vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfassten Veranstaltungen gehören auch die unter schulischer Aufsicht durchgeführten Klassenfahrten wie die, an der der Kläger teilnahm (stRspr: ua BSG SozR Nr 3 zu § 548 RVO, zuletzt: BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 34; siehe auch Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, 12. Aufl, Stand: Januar 2004, § 8 RdNr 155). Der Versicherungsschutz auf Klassenfahrten umfasst jedoch nicht jedwede Betätigung während der gesamten Dauer der Klassenfahrt. Vielmehr ist die Rechtsprechung des Senats zum Versicherungsschutzes auf Dienst- oder Geschäftsreisen unter Beachtung der Besonderheiten für Klassenfahrten entsprechend heranzuziehen und zu entscheiden, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfalls im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Schüler steht (BSG SozR Nr 3 zu § 548 RVO, SozR 3-2200 § 539 Nr 34; Krasney, aaO, § 8 RdNr 163). Der Versicherungsschutz ist zu verneinen, wenn sich die betreffende Person zur Unfallzeit rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Bedürfnissen und Belangen widmet wie Essen, Trinken und Schlafen oder einem privaten Spaziergang (vgl allgemein zu Dienstreisen zuletzt BSG SozR 4-2200 § 550 Nr 1 mwN; zu Klassenfahrten BSG SozR Nr 3 zu § 548 RVO mwN - Schlafen; Urteil vom - 2 RU 50/76 - verbotswidriger Privatausflug).

Neben den auch bei Dienstreisen von erwachsenen Beschäftigten zu berücksichtigenden besonderen Gefahren zB der Unterkunft (BSGE 8, 48, 53; 39, 180, 181 f = SozR 2200 § 548 Nr 7; speziell zu Schülern: BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 34 mwN: nächtlicher Brand in der Unterkunft während des Schlafens) sind im Rahmen der Schüler-Unfallversicherung als eine weitere Besonderheit die Gefahren zu berücksichtigen, die sich aus unzureichender Beaufsichtigung oder dem typischen Gruppenverhalten von Schülern oder Jugendlichen ergeben (stRspr: ua BSGE 42, 42, 44 f = SozR 2200 § 550 Nr 14, zuletzt BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 34, jeweils mwN). Gründe hierfür sind das "Übergangsstadium vom Kind zum werdenden Mann" (BSG SozR Nr 68 zu § 542 RVO aF), der noch ungebändigte jugendliche Spiel- und Nachahmungstrieb (BSGE 42, 42, 44 = SozR 2200 § 550 Nr 14), der natürliche Spieltrieb junger Menschen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 34), das (zwangsweise) Zusammensein vieler Schüler und Jugendlicher (BSG SozR 2200 § 548 Nr 48) einhergehend mit einem Gruppenverhalten vor allem bei Schülern im Pubertätsalter, das bei Auseinandersetzungen das Schubsen des Mitschülers dem sachlichen Gespräch vorziehen und in eine Rangelei oder sogar Schlägerei hineingleiten kann (BSG SozR 2200 § 548 Nr 48, SozR 3-2200 § 539 Nr 34). Dies gilt vor allem auf Klassenfahrten, bei denen sich der natürliche und bei jüngeren Schülern noch ungehemmte Spieltrieb während der Fahrt besonders auswirken und "hochschaukeln" kann, während gleichzeitig eine ständige Aufsicht durch begleitende Lehrer "rund um die Uhr" nicht möglich ist (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 34; -, NJW 2001, 2909 = USK 2000-131).

Eine schematische Altersgrenze, ab der solche gruppendynamischen Prozesse von Schülern und Jugendlichen ausgeschlossen werden müssen, zB die Vollendung des 18. Lebensjahres, wie sie die Beklagte ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat, hat der Senat immer abgelehnt (stRspr: ua BSG SozR Nr 68 zu § 542 RVO aF mwN, SozR 3-2200 § 539 Nr 34; Krasney, aaO, § 8 RdNr 164). Daran ist festzuhalten. Denn gruppendynamisches Verhalten im Prozess des Erwachsenwerdens ist nicht automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres beendet, wenn auch unbestreitbar zwischen 14- und 18-Jährigen in der Regel erhebliche Unterschiede bestehen (vgl zu entsprechenden Altersgrenzen in den verschiedenen Rechtsgebieten und der Einsichtsfähigkeit junger Menschen: BSGE 88, 153, 162 ff = SozR 3-3100 § 5 Nr 9). Im Übrigen hat der Senat auch bei Erwachsenen Versicherungsschutz bei Spielereien nicht generell ausgeschlossen (BSG SozR 2200 § 548 Nr 15) und bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen aufgrund deren Charakters auf den weiten Kreis der ggf versicherten Verrichtungen hingewiesen (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 40). Der Senat hat bei einem 19-Jährigen mit normaler geistiger Entwicklung, der eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte, trotz fehlender betrieblicher Aufsicht, den Zusammenhang zwischen einem Spielen mit explosiven Stoffen und der versicherten Tätigkeit verneint (BSG SozR Nr 68 zu § 542 RVO aF). Bei einem 17-Jährigen, der nach erheblichen "Kabbeleien" beim Klettern von Fenster zu Fenster abstürzte, hat er den Versicherungsschutz in dem genannten Urteil vom (- B 2 U 40/99 R -, aaO) bejaht.

Zur Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der grundsätzlichen versicherten Tätigkeit "Schüler auf Klassenfahrt" und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist ausgehend von den Grundsätzen bei Dienstreisen eine Gesamtbetrachtung vor allem der konkreten gruppendynamischen Situation und des Alters der Beteiligten vorzunehmen (BSG SozR Nr 68 zu § 542 RVO aF; BSGE 88, 153, 162 = SozR 3-3100 § 5 Nr 9 mwN).

Aufbauend auf diesen Grundsätzen und den unangefochtenen und daher bindenden (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG ist dem Senat eine abschließende Entscheidung der Frage, ob der Kläger am einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat, nicht möglich. Obwohl der Kläger auf einer grundsätzlich versicherten Klassenfahrt war, ist, wie schon ausgeführt, auf einer solchen nicht jedwede Betätigung, insbesondere zur Schlafenszeit versichert. Das LSG stützt seine einen versicherten Arbeitunfall ablehnende Entscheidung auf die Feststellung, der Kläger habe angesichts eines Alters von 18 Jahren und 8 Monaten über eine altersentsprechende Reife und Einsichtsfähigkeit verfügt und das Zurücklegen des Weges auf dem Sims sei für ihn ersichtlich mit gravierenden Gefahren verbunden gewesen. Andererseits geht das LSG davon aus, dass das zum Unfall führende Verhalten des Klägers das Ergebnis eines gruppendynamischen Prozesses gewesen ist, der sich aus der besonderen Situation der Klassenfahrt und der gemeinsamen Unterbringung der Schüler in einem Hotel entwickelt hat. Das läuft auf die Rechtsaussage hinaus, dass bei einem erwachsenen Schüler mit normaler Persönlichkeitsentwicklung gruppentypische Verhaltensweisen und Zwänge für die Frage des Unfallversicherungsschutzes generell außer Betracht zu bleiben haben. Diese rechtliche Bewertung widerspricht nicht nur der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Senats, sondern erscheint auch in sich widersprüchlich, da die Erkenntnis, dass gruppendynamische Prozesse auch bei Erwachsenen wirksam sind, nicht gleichzeitig mit der Vorstellung vereinbar ist, diese könnten kraft ihrer Einsichtsfähigkeit solche Einflüsse samt den daraus resultierenden Verhaltensweisen jederzeit vermeiden. Darüber hinaus macht das LSG keine weiteren Ausführungen und näheren Angaben zu diesem Prozess als solchem und wieso er nach Mitternacht zu dem Weg des Klägers auf dem Sims führte. Damit kann anhand der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden, ob die zum Unfall führenden Vorgänge rechtlich wesentlich auf die besondere Situation der Klassenfahrt und die daraus resultierenden gruppendynamischen Verhaltensweisen oder auf andere, nicht dem versicherten Bereich zuzurechnende Faktoren zurückzuführen waren. Die nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts zur Beantwortung dieser Frage erforderliche Gesamtbetrachtung (vgl die Abwägung in dem Urteil des Senats vom - B 2 U 40/99 R -, aaO) bleibt dem LSG als Tatsacheninstanz vorbehalten.

Die Anerkennung des Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall unter dem Gesichtspunkt der besonderen Betriebsgefahr (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 22) scheidet aus, weil das LSG eine solche nicht festgestellt hat und von Seiten des Klägers keine entsprechenden Rügen erhoben wurden. In dem Zuruf der Lehrerin, sich sofort ins Zimmer zu begeben, ist keine Weisung zu einem weiteren Weg auf dem Sims zu sehen, sondern vielmehr nur zum Verlassen desselben.

Da dem Senat bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Fundstelle(n):
NZA 2005 S. 806 Nr. 14
TAAAC-15250