BVerwG Urteil v. - 9 A 73.02

Leitsatz

Die Erfüllung der Anzeigepflicht des Betreibers einer Hochfrequenzanlage nach § 7 Abs. 1 der 26. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Plangenehmigung für diese Anlage.

Der Fortgang der Forschung als solcher reicht nicht aus, um einmal gewonnene Erkenntnisse und darauf beruhende Grenzwertfestsetzungen des Verordnungsgebers als überholt und nicht mehr bindend anzusehen.

Der Belang, von wirtschaftlichen Nachteilen verschont zu bleiben, die Folge objektiv nicht begründbarer Immissionsbefürchtungen sind, ist in der Abwägung nicht schutzwürdig.

Gesetze: AEG § 18 Abs. 1 Satz 2; 26. BImSchV § 2; 26. BImSchV § 7 Abs. 1

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen eine Plangenehmigung der Beklagten für den Bau einer Funksystem-Basisstation der Beigeladenen. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks (Flurstück-Nr. 566/2) in L., auf dem die Klägerin zu 1 eine auf Naturheilverfahren ausgerichtete Arztpraxis betreibt. Das Grundstück liegt etwa 50 m östlich der Bahnstrecke Berlin-Neubrandenburg.

Im Januar 2001 beantragte die Mannesmann Arcor AG & Co. namens der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beim Eisenbahn-Bundesamt die Erteilung einer Plangenehmigung zum Bau einer Basis-Sende- und Empfangsstation für ein digitales Bahnbetriebsfunksystem an der genannten Bahnstrecke auf einer etwa 55 m südsüdwestlich des Grundstücks der Kläger und 8 m östlich des Bahndamms liegenden, im Eigentum der Beigeladenen stehenden Fläche. Vorgesehen ist dort die Errichtung eines kleinen Schalthauses und eines als Träger für zwei Antennen dienenden, 30 m hohen Betonmastes. Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus beträgt etwa 40 m.

Dem Antrag beigefügt war eine der Mannesmann Arcor AG & Co. nach telekommunikationsrechtlichen Vorschriften erteilte Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom , in der für die ortsfeste Sendefunkanlage am beantragten Standort die Einhaltung der derzeit gültigen Personenschutzgrenzwerte bescheinigt und dafür ein Sicherheitsabstand von 5,5 m (ohne Winkeldämpfung) festgelegt wurde. Dieser Sicherheitsabstand berücksichtige die Feldstärken aller am Standort befindlichen Funksysteme unter Einbeziehung umliegender ortsfester Sendefunkanlagen. Bei Einhaltung des festgelegten Sicherheitsabstandes seien die dem Standortbescheinigungsverfahren zugrunde gelegten Grenzwertanforderungen erfüllt. In der Bescheinigung wurde weiter ausgeführt, dass nach den derzeitigen wissenschaftlich anerkannten Grenzwerten, die den Stand von Forschung und Technik darstellten, von keiner Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden könne und dass die Bescheinigung erlösche, wenn sich entweder die technischen Daten des Antrags oder die Grenzwertanforderungen änderten.

Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erteilte das Eisenbahn-Bundesamt am die beantragte Plangenehmigung mit der Maßgabe, dass der von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post festgelegte Sicherheitsabstand zu beachten sei. Bei Einhaltung dieses Abstandes seien die auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG einwirkenden elektromagnetischen Felder unbedenklich. Der von der Gemeinde aus städtebaulicher Sicht geforderten Verschiebung um 200 m in südliche Richtung wurde nicht entsprochen, weil das dort in Betracht kommende Grundstück nicht im Eigentum der Beigeladenen stehe und erhebliche Mehraufwendungen für die Anbindung der Energie-Einspeiseverteilung und erhöhte Materialkosten zum Ausgleich des eintretenden Spannungsabfalls entstehen würden. Die Beeinträchtigung des Ortsbildes am vorgesehenen Standort sei demgegenüber nicht gravierend, da die Fläche ohnehin dem Eisenbahnverkehr gewidmet sei und die den Standort umgebenden Bäume eine Sichtverschattung bewirkten. Weitere Standortalternativen beständen nicht, da ein weiteres Verschieben der Anlage die Funkversorgungskette der Bahnstrecke auseinander risse. Die Prüfung einer Mitnutzungsfähigkeit des Mastes durch andere Betreiber sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Die Kläger, denen die Plangenehmigung nicht zugestellt worden war, legten am Widerspruch gegen diese Genehmigung ein. Nachdem sie vom Eisenbahn-Bundesamt auf die Unzulässigkeit dieses Rechtsbehelfs hingewiesen worden waren, haben sie am die vorliegende Klage erhoben.

Die Kläger behaupten, das Vorhaben sei in höchstem Maße gesundheitlich bedenklich. Die elektromagnetischen Felder des vorgesehenen Funkbetriebs mit gepulster, dem Radar zu vergleichender Strahlung beeinträchtigten ihre Gesundheit. Die in der Standortbescheinigung getroffenen Feststellungen könnten sich lediglich auf die Situation im Jahre 2000, nicht aber im Jahre 2002 beziehen. Der Stand von Forschung und Technik sei heute ein wesentlich anderer, weil in diesem Bereich ständig Forschungen stattfänden. Außerdem hätten sich die technischen Daten der Anlage mittlerweile geändert.

Hinzu komme, dass die Klägerin zu 1 von ihr angeschaffte Testgeräte, die regelmäßig zum Medikamententest und zur Messung der Körperströme im Zusammenhang mit Akupunkturpunkten eingesetzt würden, aufgrund der athermischen Strahlungen der genehmigten Anlage nicht mehr einsetzen könne. Außerdem würden die homöopathischen Medikamente der Arztpraxis beschädigt. Da ihre Patienten in Fragen der Gesundheit und deren nicht konkret sichtbarer Beeinträchtigungen äußerst sensibel seien, stehe aufgrund des Betriebs der Anlage ein Rückgang der Patientenzahlen zu befürchten, so dass der Wert des Hauses und der Arztpraxis erheblich verliere. Ein Standort 2 km weiter südlich würde keinerlei Gebäude beeinträchtigen und sich für die Zwecke der Beigeladenen ebenso gut eignen.

Die Kläger vertreten die Ansicht, dem Vorhaben stehe das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisierte Rücksichtnahmegebot entgegen. Die vom Betreiber der Anlage gemäß § 7 der 26. BImSchV einzureichende Standortbescheinigung liege nicht vor, da die vorgelegte Bescheinigung vom nicht an die Beigeladene adressiert und bereits lange vor dem Genehmigungsantrag ausgestellt worden sei. Errichtung und Betrieb der Anlage verletzten die Klägerin zu 1 in ihren Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG. Die Interessen der Kläger seien im Rahmen des Rücksichtnahmegebots in die Abwägung einzustellen. Demgegenüber stellten sich die von der Beklagten durch das Vorhaben verfolgten Interessen als abweisbar und wenig verständig dar, zumal es keinen vernünftigen Grund gebe, die Anlage nicht an einem Standort im weiteren Streckenverlauf zu postieren, in dem die Wohnbevölkerung nicht so stark berührt sei.

Des Weiteren sei eine Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber nicht eingehalten, die auch von der Mannesmann Mobilfunk GmbH als einem mit der Mannesmann Arcor AG & Co. verbundenen Unternehmen mitgetragen worden sei. Obwohl sich die Betreiber darin zur Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger in Abstimmung mit den Kommunen verpflichtet hätten, sei eine Bürgerbeteiligung und -unterrichtung hier nicht erfolgt. Im Übrigen sei die Abstandsflächenregelung des § 6 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) i.d.F. vom (GVBl I S. 82) verletzt.

Die Kläger beantragen,

die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, aus der Standortbescheinigung ergebe sich, dass die Gesundheit der Kläger durch elektrische und magnetische Felder nicht beeinträchtigt werde. Die technischen Daten der Anlage hätten sich nicht geändert, da die Angaben in der Standortbescheinigung mit dem eingereichten und genehmigten Plan übereinstimmten. Auch seien zwischenzeitlich keine weiteren Sendefunkanlagen errichtet worden. Die Grenzwerte hätten sich ebenfalls nicht geändert. Dass es Untersuchungen zu den Einwirkungen elektromagnetischer Felder auf den Menschen auch unterhalb der Grenzwerte gebe, sei nicht geeignet, die Annahme zu begründen, dass der Kenntnisstand aus dem Jahre 2000 überholt sei.

Dass die Anlage Schäden an Medikamenten und Beeinträchtigungen von Testgeräten im Hause der Kläger verursachen könnte, werde bestritten. Bei Eintritt nicht vorhersehbarer Wirkungen könnten die Kläger nachträgliche Schutzvorkehrungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG verlangen.

Die Behauptung einer Wertminderung von Grundstück und Arztpraxis sei unsubstantiiert. Sie wäre auch rechtlich unerheblich, da sich der geltend gemachte Nachteil allein aus der Lage des Grundstücks zur Bahntrasse ergäbe. Außerdem seien Immissionen, die die Grenzwerte einhielten, stets zumutbar.

Beteiligungsrechte seien nicht verletzt worden. Eine etwaige Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber richte sich nicht an die Genehmigungsbehörden. Die Regelungen der Landesbauordnung seien für den Bau von Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes nicht einschlägig.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie macht sich das Vorbringen der Beklagten zu Eigen und trägt ergänzend vor, der Kläger zu 2 wohne in F. und damit so weit entfernt, dass seine Beeinträchtigung ausgeschlossen sei. Ein Versagen der Testgeräte der Klägerin zu 1 sei schon wegen der Entfernung von 70 m zwischen ihrer Arztpraxis und der Sendeanlage sowie wegen der Abschirmwirkung ihres Hauses und des zur Sendeanlage hin liegenden Nachbarhauses ausgeschlossen. Es gebe im Übrigen keinen Erfahrungssatz, dass homöopathische Medikamente durch eine Sendeanlage geschädigt würden. In Wahrheit liege das Haus der Kläger außerhalb des Einflussbereichs der Sendeanlage, da es weder der Sendestrahl in Richtung Birkenwerder noch der in Richtung Berlin erreichen könne.

II.

Die auf Aufhebung der Plangenehmigung gerichtete Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtene Plangenehmigung leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung der Plangenehmigung oder zumindest die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.

1. Dass die angefochtene Plangenehmigung an einem Verfahrensfehler leidet, der ihre Aufhebung auf die Klage hin rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren gemäß § 73 Abs. 3 und 6 VwVfG i.V.m. § 20 Abs. 1 AEG war im Plangenehmigungsverfahren nicht durchzuführen. Eine Selbstverpflichtung der Beigeladenen, die im Übrigen nicht dargetan ist, hätte hieran nichts ändern können.

Der Wahl des Plangenehmigungsverfahrens stand § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG nicht entgegen. Denn Rechte der Kläger im Sinne dieser Vorschrift werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Mit einer Rechtsbeeinträchtigung, die nur im Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, ist der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint, nicht aber die bei jeder Raum beanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - BVerwG 7 VR 12.94 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3 und vom - BVerwG 11 VR 12.00 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 51 S. 23). Selbst wenn aber die Beklagte verkannt haben sollte, dass eine Planfeststellung geboten war, ließe sich hieraus allein kein Aufhebungsgrund herleiten. Denn der Einzelne kann zwar verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden; er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht (vgl. BVerwG 4 VR 3.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 149 S. 18).

Aus der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 1 der 26. BImSchV, die auch die Pflicht zur Vorlage einer nach telekommunikationsrechtlichen Vorschriften zu erstellenden Standortbescheinigung umfasst, können die Kläger die Rechtswidrigkeit der Plangenehmigung schon deshalb nicht herleiten, weil die Erfüllung dieser Anzeigepflicht nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Plangenehmigung ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Anzeige - unabhängig vom Plangenehmigungsverfahren - erst zwei Wochen vor der Inbetriebnahme der Anlage erfolgen muss.

2. Aus dem Vortrag der Kläger und dem sich aus den beigezogenen Verwaltungsakten ergebenden Sachverhalt folgt auch keine Verletzung des materiellen Rechts, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnte. Ein - von den Klägern gerügter - Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB scheidet schon deshalb aus, weil diese Vorschrift gemäß § 38 BauGB auf Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben der vorliegenden Art nicht anzuwenden ist (vgl. a.a.O. S. 24 f.). Ein Verstoß gegen die in § 6 BbgBO enthaltenen Vorgaben für Abstandsflächen ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Vordergrund der Klagebegründung stehen auch nicht solche baurechtlichen Bedenken, sondern die Befürchtung der Kläger, dass die zu erwartenden elektromagnetischen Felder des vorgesehenen Funkbetriebs ihre Gesundheit, die eingerichtete und ausgeübte Arztpraxis der Klägerin zu 1 und den Wert ihres Grundstücks beeinträchtigen werden. Damit rügen die Kläger Mängel bei der durch § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG gebotenen Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange. Ein solcher Mangel kann jedoch nur dann zur Aufhebung oder Teilaufhebung der Plangenehmigung oder auch zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen, wenn er gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG erheblich - also offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen - ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (vgl. BVerwGE 100, 370 <372 f.>; 104, 123 <129>; 106, 241 <245>; stRspr). Daran fehlt es hier.

Dass die Beklagte Belange der Kläger, die nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden mussten, tatsächlich nicht in die Abwägung eingestellt hat, ist weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Einwirkungen der von der genehmigten Anlage ausgehenden elektromagnetischen Felder auf Menschen wurden geprüft und mit Blick auf den eingehaltenen Sicherheitsabstand zu den nächstgelegenen Wohngebäuden als unbedenklich erachtet. Dass die Beklagte die Bedeutung dieses Belangs für die Kläger verkannt oder den Ausgleich zwischen diesem und den für das Vorhaben sprechenden Belangen in einer Weise vorgenommen hat, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht, ist nicht ersichtlich. Für den Kläger zu 2 gilt dies schon deshalb, weil er ausweislich der Klageschrift nicht am Ort der genehmigten Anlage wohnt. Die Bedenken der Klägerin zu 1 gegen die Aussagekraft der eine Gesundheitsgefährdung im Ergebnis auch für ihr Grundstück verneinenden Standortbescheinigung vom sind unbegründet. Ihrem Vortrag lässt sich weder schlüssig entnehmen, dass die dieser Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen im maßgeblichen Zeitpunkt der Plangenehmigung nicht mehr zutrafen, noch dass die Bescheinigung wegen Änderung der technischen Daten oder der in der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - vom (BGBl I S. 1966) festgelegten Grenzwertanforderungen erloschen war. Der Fortgang der Forschung als solcher reicht jedenfalls nicht aus, um einmal gewonnene Erkenntnisse und darauf beruhende Grenzwertfestsetzungen des Verordnungsgebers als überholt und nicht mehr bindend anzusehen (vgl. - NJW 2002, S. 1638 <1639>). Er hat im Übrigen bis heute nicht zu einem Nachweis gesundheitlicher Gefahren durch elektromagnetische Felder unterhalb der Grenzwerte geführt (vgl. BTDrucks 15/1660, S. 41).

Dass durch athermische Wirkungen elektromagnetischer Felder die Funktionsfähigkeit medizinischer Testgeräte im Hause der Kläger beeinträchtigt werden könnte, musste die Beklagte nach Lage der Dinge nicht in die Abwägung einstellen; denn die Möglichkeit derartiger Folgen des Betriebs der Sendefunkanlage ist auch im Klageverfahren weder von den Klägern substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als auch derartige Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom (BGBl I S. 2882) so beschaffen sein müssen, dass sie bei vorschriftsmäßiger Installierung, angemessener Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist. Ebenso fehlt eine substantiierte Darlegung der Möglichkeit der Schädigung homöopathischer Medikamente durch athermische Wirkungen elektromagnetischer Felder.

Zwar dürfen die Anforderungen an die ausreichende Darlegung möglicher Auswirkungen einer emittierenden Anlage auf die Belange des Betroffenen gerade bei naturwissenschaftlich im Einzelnen vielfach noch unbekannten Wirkzusammenhängen nicht überspannt werden. Die in keiner Weise näher belegten Behauptungen der Kläger zur befürchteten Beeinträchtigung der medizinischen Testgeräte und der homöopatischen Medikamente können indes weder die Annahme begründen, die Planfeststellungsbehörde hätte bei Kenntnis dieser Einwendungen solche möglichen Auswirkungen in ihre Abwägung einbeziehen müssen, noch kann sie den Senat zu eigenen Sachaufklärungsmaßnahmen veranlassen, mit dem Ziel, die Plausibilität der Befürchtungen der Kläger zu belegen. Denn angesichts der örtlichen Gegebenheiten mit einem Abstand von rund 70 m zwischen den, zudem durch das Nachbargebäude teilweise abgeschirmten, Praxisräumen und der Sendeanlage - bei einem in der Standortbescheinigung zur Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte vorgesehenen Sicherheitsabstand von 5,5 m - und in Anbetracht des Umstandes, dass die Praxisräume außerhalb der Abstrahlungswinkel der Richtfunkanlage liegen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser ins Blaue hinein geäußerten Vermutungen der Kläger.

Im Hinblick darauf ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte eine Wertminderung des Grundstücks der Kläger in die Abwägung hätte einstellen müssen. Der Belang, von wirtschaftlichen Nachteilen verschont zu bleiben, die Folge objektiv nicht begründbarer, allein an die Lage des Grundstücks in der Nähe einer Bahnbetriebsanlage anknüpfender Immissionsbefürchtungen besonders sensibler Patienten sind, ist in der Abwägung nicht schutzwürdig.

Unter diesen Umständen ist es mit Blick auf die Belange der Kläger rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte aus wirtschaftlichen und technischen Gründen eine Verschiebung des Standorts auf weiter südlich gelegene Flächen abgelehnt hat.

Die in der mündlichen Verhandlung von den Klägern beantragte Schriftsatzfrist zu dem Vortrag der Beigeladenen, der Betrieb der Anlage sei - zunächst als Probebetrieb - seit August 2003 aufgenommen, war nicht zu gewähren. Denn zum einen kommt es auf diesen Vortrag nicht an, da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung die Sachlage im Zeitpunkt ihrer Erteilung maßgeblich ist. Zum anderen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Kläger seit August 2003 über zusätzliche Erkenntnisse verfügen könnten, deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bei der ihnen vor dem Termin zumutbaren vollständigen und rechtzeitigen Information ihrer Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen wäre. Sollten sich nach Aufnahme des endgültigen Betriebs nicht voraussehbare Wirkungen der Anlage auf ihre Rechtsgüter - etwa auf die Funktionsfähigkeit medizinischer Testgeräte - herausstellen, könnten die Kläger im Übrigen, worauf die Beklagte bereits zutreffend hingewiesen hat, nachträgliche Schutzvorkehrungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. II 1.2, 33.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Fundstelle(n):
KAAAC-13526