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BVerwG Urteil v. - 8 C 17.01

Gesetze: GVO § 1; GVO § 2; VwGO § 68; VwGO § 70; VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 124 a Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157

Leitsatz

Ein Verbot, Willenserklärungen zu Gunsten eines Verfahrensbeteiligten erfolgsorientiert auszulegen, kennt das Bundesrecht nicht.

Eine Behörde, bei der der Widerruf bzw. die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes beantragt wird, muss zunächst prüfen, ob der Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig geworden ist, und andernfalls den Antrag auch als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt auslegen.

Zu den Förmlichkeiten bei einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
XAAAC-13419

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BVerwG, Urteil v. 12.12.2001 - 8 C 17.01

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