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BVerwG Beschluss v. - 6 B 12.01

Gesetze: BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz

Für das Entstehen der Beweisaufnahmegebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO reicht im Gegensatz zur Beweisgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO eine bloße anwaltliche Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren nicht aus; vielmehr ist eine aktive Beteiligung des Rechtsanwalts an der Beweisaufnahme erforderlich (wie BVerwG 8 C 8.95 - Buchholz 362 § 118 BRAGO Nr. 4 = JurBüro 1997, 253).

Fundstelle(n):
KAAAC-12956

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Nutzungsdauer:
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BVerwG, Beschluss v. 08.05.2001 - 6 B 12.01

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