BGH Beschluss v. - 1 StR 302/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 21; StGB § 49

Instanzenzug: LG München II vom

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte hat nach vorangegangenem Alkoholkonsum versucht, seine Ehefrau zu erwürgen. Er war schon früher in angetrunkenem Zustand wiederholt gegen sie tätlich geworden und hatte sie mit dem Tod bedroht. Unbeschadet der Frage nach der generellen Eignung selbst verschuldeter Trunkenheit zur Begründung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB (vgl. hierzu ) hätte daher hier selbst auf der Grundlage der Ausführungen der Revision zu Trinkmengen und Trinkzeiten eine solche Strafrahmenverschiebung sehr fern gelegen (vgl. BGHSt 43, 66, 77 f. m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAC-11735

1Nachschlagewerk: nein