BGH Beschluss v. - 1 StR 184/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 154 Abs. 2

Instanzenzug: LG München II vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten im Schuldspruch I. 1. in vier Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit dem Bestimmen einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln für schuldig befunden.

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. (2.) der Urteilsgründe wegen eines solchen Verbrechens verurteilt worden ist. Denn das Bestimmen zum Verkauf und das tateinheitliche Handeltreiben ist in diesem Fall mit dem Fall II. 1. (1.) im Sinne einer Bewertungseinheit verbunden, so daß eine einheitliche Tat vorliegt. Von einer Bewertungseinheit ist dann auszugehen, wenn der Täter eine Gesamtmenge eines Betäubungsmittels erwirbt, um es in einer Mehrzahl von Einzelakten zu verkaufen (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 18). Beide Teilmengen stammen nach den Urteilsfeststellungen aus der ersten Erwerbsmenge. Auch beabsichtigte der Angeklagte in allen Fällen von vornherein sich durch den Ankauf von Drogen und deren anschließende gewinnbringende Veräußerung eine dauerhafte Einkommensquelle zu erschließen.

Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon unberührt. Denn bei unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung sein (BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233; ).

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAC-11562

1Nachschlagewerk: nein