BGH Beschluss v. - 2 StR 223/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 357; StPO § 473 Abs. 4; StGB § 74 Abs. 1

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main vom

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und bei ihr sowie bei dem Mitangeklagten u.a. die Einziehung von 330,82 EUR (60 US-Dollar und 273 EUR) angeordnet. Ihre Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung der Einziehung war - gemäß § 357 StPO auch bei dem Mitangeklagten Z. - aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine Einziehung der Geldbeträge nach § 74 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Das Geld wurde durch den Raub erbeutet und unterliegt deshalb dem Verfall. Der Anordnung des Verfalls steht entgegen, daß dieses Geld dem Portemonnaie des Geschädigten entnommen wurde und es deshalb dem Geschädigten zusteht (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Der geringe Erfolg der Revision rechtfertigt nicht die Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAC-11360

1Nachschlagewerk: nein