BGH Beschluss v. - 2 StR 144/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StGB § 176 Abs. 1; StGB § 176a Abs. 1; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug: LG Trier vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in hundert Fällen, davon in siebzig Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, in vierzehn Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern, dieser in drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. In den Fällen 68 bis 70 und 90 bis 100 der Urteilsgründe ist der Angeklagte nur des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern schuldig, weil, wie die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend ausgeführt hat, der Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs gemäß § 176 Abs. 1 StGB durch den Tatbestand des schweren sexuellen Mißbrauchs gemäß § 176a Abs. 1 StGB verdrängt wird. Die Vergewaltigung ist lediglich ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung, § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, so daß in den Fällen 68 bis 70 darüber hinaus die Tateinheit zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung entfällt.

Der Rechtsfolgenausspruch ist durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer von einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung ausgegangen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAC-11301

1Nachschlagewerk: nein