BGH Beschluss v. - 2 StR 55/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AMG § 98; StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Gießen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem der Senat mit Urteil vom (2 StR 270/97 = BGHSt 43, 336 ff.) ein freisprechendes Urteil aufgehoben hatte, wegen Herstellens von Arzneimitteln ohne Erlaubnis (§ 96 Nr. 4 AMG) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Eingezogen hat es "die sichergestellten Chemikalien und Laborgerätschaften (lfd. Nr. im Asservatenbuch: 580/94, 536/94)".

Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs.2 StPO unbegründet.

Zwar hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß "die Taten nunmehr sieben bis acht Jahre zurückliegen".

Dies reicht indessen nicht aus, da - wie die Revision zu Recht mit der Verfahrensrüge geltend macht - auch Anlaß zur Prüfung bestand, ob das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit verletzt ist. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt einen neben dem Zeitablauf gesondert zu beachtenden wesentlichen Strafmilderungsgrund dar, bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe kenntlich zu machen (st. Rspr.: vgl. BVerfG NStZ 1997, 591; BGHSt 46, 160, 172 ff., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3, 7, 13 m.w.N.; zuletzt ).

Nach der Entscheidung des Senats vom lagen die Akten ab dem Landgericht wieder vor. Trotz wiederholter Hinweise der Staatsanwaltschaft hat die nunmehr zuständige Strafkammer erst am Termin zur Hauptverhandlung auf den bestimmt. Gründe für eine solche Verzögerung sind aus den Akten nicht zu ersehen. Vor allem auch angesichts der Tatsache, daß die Taten bereits in den Jahren 1993/1994 begangen worden waren, verletzt dieses Vorgehen den Anspruch des Angeklagten auf eine Entscheidung in angemessener Zeit und hätte im Rahmen der Strafzumessung zusätzlich strafmildernd berücksichtigt werden müssen. Daran fehlt es hier.

Keinen Bestand haben kann auch die Einziehungsanordnung, soweit andere als die der Verurteilung zugrundeliegenden Gegenstände (Nr. 28, 31 und 41 - Asservatenbuch Nr. 580/94) eingezogen worden sind. Die - nach der Aufführung in den angewendeten Vorschriften - wohl auf § 98 AMG gestützte Einziehung der sichergestellten Gegenstände setzt voraus, daß diese sich auf die abgeurteilten Straftaten beziehen. Dem Urteil ist dies - abgesehen von den Nummern 28, 31 und 41 des Asservatenbuchs Nr. 580/94 - nicht eindeutig zu entnehmen. Die dazu getroffene Entscheidung bedurfte deshalb näherer Begründung.

Zur Rüge, hinsichtlich der beim Angeklagten sichergestellten Gegenstände bestünde ein Verwertungsverbot, bemerkt der Senat ergänzend: Der Angeklagte war, was die Revision nicht vorträgt, "mit der Sicherstellung der aufgefundenen Gegenstände einverstanden" (Vermerk der Kriminalabteilung Gießen vom ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAC-10199

1Nachschlagewerk: nein