BGH Beschluss v. - 2 StR 304/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 21

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main vom

Gründe

Auf die vom Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung () kommt es hier schon deshalb nicht an, weil der Tatrichter die Anwendung des § 21 StGB schon aus sonstigen Erwägungen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fundstelle(n):
FAAAC-09732

1Nachschlagewerk: nein