BGH Beschluss v. - 3 StR 310/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 45 Abs. 1; StPO § 46; StPO § 349 Abs. 1

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

1. Die mit Schreiben seines Verteidigers vom eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist und damit verspätet beim Landgericht eingegangen ist. Soweit der Angeklagte selbst mit einem in russischer Sprache abgefassten Schreiben vom , eingegangen beim Landgericht am , Revision eingelegt hatte, fehlt es an einer formgerechten, in deutscher Sprache abgefassten (§ 184 GVG) Revisionseinlegung (vgl. BGHSt 30, 182). Die Übersetzung des Schreibens ging erst am und damit nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist beim Landgericht ein.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist unzulässig, da die geltend gemachten Hinderungsgründe nicht glaubhaft gemacht worden sind. Die eigene Erklärung des Angeklagten reicht als Mittel der Glaubhaftmachung nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2, Glaubhaftmachung 3; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 45 Rdn. 9). Außerdem hat er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO angegeben, zu welchem Zeitpunkt er Kenntnis von der Fristversäumung erlangt hatte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAC-08870

1Nachschlagewerk: nein