BGH Beschluss v. - 4 StR 393/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: -

Instanzenzug: LG Siegen vom

Gründe

1. Der Angeklagte war durch Urteil vom wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin M. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Damals war zu den Folgen der Tat u.a. festgestellt worden, daß die Geschädigte "auch heute noch" unter erheblichen psychischen Beschwerden leide, sie sich in ihrem Wesen verändert und sie angegeben habe, ihre ursprünglich fröhliche Art und Weise nahezu gänzlich verloren zu haben.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (Beschluß vom - 4 StR 414/00 = NJW 2001, 2109) und die Sache insoweit zurückverwiesen. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß die Feststellungen zu den Folgen der Tat in Rechtskraft erwachsen sind (UA 4, 11). Bei der Strafzumessung hat sie zu Lasten des Angeklagten als "schwer wiegend" die bei Frau M. eingetretenen ganz erheblichen psychischen Folgen gewertet, durch die sie in ihrer Lebensqualität eine nicht nur unwesentliche und kurzzeitige Beeinträchtigung erfahren habe (UA 20). Das rügt die Revision zu Recht: Denn die genannten Feststellungen im Urteil vom zu den Folgen der Tat betrafen nicht den Schuldvorwurf, sondern waren ausschließlich für den Strafausspruch bedeutsam und sind daher durch den Senatsbeschluß vom aufgehoben worden (vgl. ; Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 32 aE). Das Landgericht hätte deshalb zu den nicht zum Tatgeschehen gehörenden (vgl. hierzu Hanack in Löwe-Rosenberg StPO, 25. Aufl. § 353 Rdn. 29 m.w.N.) Tatfolgen (ab UA 12 erster Absatz des ersten Urteils) Beweis erheben und eigene Feststellungen treffen müssen. Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden. Allerdings werden die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können bestehen bleiben.

Fundstelle(n):
KAAAC-08232

1Nachschlagewerk: nein