BGH Beschluss v. - 4 StR 134/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 265; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1; StPO § 354 Abs. 1 a; StGB § 52; StGB § 239 Abs. 4

Instanzenzug: LG Schwerin vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des "Mordes und der versuchten sexuellen Nötigung, diese in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes, vorsätzlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung", schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt; die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat er von seinem Revisionsangriff ausgenommen.

Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom u.a. ausgeführt:

"Der Schuldspruch ist dahingehend zu berichtigen, dass die von dem Angeklagten verwirklichten Straftatbestände sämtlich im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander stehen.

Das Schwurgericht ist der Auffassung, der von dem Angeklagten begangene Mord stehe in Tatmehrheit zu den weiteren Delikten, weil die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit trotz der noch zum Zeitpunkt des Beginns der Tötungshandlung andauernden Freiheitsberaubung nicht vorlägen. Eine durch die Freiheitsberaubung in Betracht kommende Klammerwirkung zur Begründung von Tateinheit sei nicht möglich, weil das leichtere Delikt der Freiheitsberaubung die schwereren Gesetzesverstöße nicht miteinander verbinde (UA S. 29).

Wie das Landgericht mithin selbst nicht verkennt, wurde der Mord während der andauernden Freiheitsberaubung begangen. Mit der Tötung des Opfers wurde die Freiheitsberaubung zur Beendigung geführt und zugleich ein qualifizierter Fall der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 4 StGB verwirklicht. Da sich die Ausführungshandlungen des Mordes teilweise mit denen der Freiheitsberaubung decken, ist nach § 52 StGB Tateinheit gegeben (BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 6), zumal zwischen der Freiheitsberaubung und der Tötungshandlung ein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht (BGHR StGB § 239 Abs. 3 Behandlung 1).

§ 265 StPO steht der Berichtigung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchberichtigung führt auch zur Änderung des Strafausspruchs. Dabei kann die von der Strafkammer gebildete Gesamtstrafe in Höhe von 13 Jahren als Einzelstrafe bestehen bleiben. Der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat bleibt von der Umstellung des Schuldspruchs unberührt. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei zutreffender Würdigung des Konkurrenzverhältnisses eine niedrigere Strafe verhängt hätte (Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 354 Rdn. 22).

Im übrigen ist die verhängte Strafe auch angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO. Die Prüfung durch das Revisionsgericht, ob eine Rechtsfolge angemessen ist, kann auch bei einer Schuldspruchberichtigung erfolgen (Senats-beschluss vom - 4 StR 16/05; = StV 2005, 75)."

Dem schließt sich der Senat an.

Fundstelle(n):
JAAAC-07739

1Nachschlagewerk: nein