BGH Beschluss v. - 5 StR 120/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug:

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revisionen als Verstoß gegen das Beweisantragsrecht die Ablehnung der Anträge auf Vernehmung von Mitarbeitern der Firma A AG beanstanden, scheitern die Rügen bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Im Revisionsvorbringen wird die Angabe konkret bezeichneter Beweismittel in den Anträgen nicht belegt (vgl. BGHSt 40, 3, 5 ff.). Die erforderliche Angabe ladungsfähiger Anschriften der Zeugen oder auch nur deren unmittelbarer Auffindbarkeit durch das Gericht wird durch eine nicht weiter belegte Bezugnahme auf angebliche Gerichtskundigkeit nicht ersetzt. Als Aufklärungsrügen müßten die Beanstandungen unter demselben Gesichtspunkt unvollständigen Rügevorbringens scheitern (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9).

Zu den nachgereichten Schriftsätzen des Angeklagten S vom 14. und ist lediglich anzumerken, daß das Revisionsgericht im Rahmen der Sachprüfung auf den Inhalt des Urteils beschränkt ist und weder die Urteilsgründe mit dem Akteninhalt abgleicht noch Gang und Ergebnis der Hauptverhandlung rekonstruiert (vgl. nur BGHSt 35, 238, 241).

Der Senat schließt aus, daß eine Erörterung der Herkunft der Kopien von Personalpapieren zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte. Das Landgericht hat sie nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe als von der Maklerfirma stammend betrachtet. Nachdem es aber deren Mitarbeiter als verdächtig ansah, zur Erlangung von Provisionen ihres Unternehmens an der Täuschung der Versicherung mitgewirkt zu haben (UA S. 36 - 38; 42), ergäbe sich für die Bewertung des hier vorliegenden auch fremdnützigen Betruges (vgl. ) nichts für die Angeklagten Günstiges.

Die Annahme von Tatmehrheit ist nach den tatsächlichen Feststellungen mindestens vertretbar. Im übrigen könnte eine Umstellung auf Tateinheit am Schuldumfang und am Sanktionsergebnis nichts ändern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HAAAC-06866

1Nachschlagewerk: nein