BGH Urteil v. - XI ZR 379/02

Leitsatz

[1] Zur Anrechnung eines Verwertungserlöses auf mehrere Forderungen.

Gesetze: BGB § 366 Abs. 2

Instanzenzug: LG Bielefeld

Tatbestand

Die klagende Bank nimmt den Beklagten als Bürgen in Anspruch.

Die Klägerin gewährte der p. GmbH (im folgenden: Hauptschuldnerin), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war, und einer anderen Gesellschaft am einen bis zum befristeten Kontokorrentkredit in Höhe von 1 Million DM. Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin aus diesem Vertrag und der übrigen Geschäftsverbindung übernahm der Beklagte am eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 500.000 DM. Zu demselben Zweck bestellte die Hauptschuldnerin eine Grundschuld über 500.000 DM an ihrem Betriebsgrundstück.

Am gewährte die Klägerin der Hauptschuldnerin ein Darlehen in Höhe von 344.949,56 DM, das durch Grundschulden über 1,5 Millionen DM und 1 Million DM sowie durch die Sicherungsübereignung von Maschinen gesichert wurde.

Durch Verträge vom 19./ gewährte die Klägerin der Hauptschuldnerin zwei Darlehen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Höhe von 343.000 DM und 686.000 DM. Bestandteil dieser Verträge waren die Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite - Endkreditnehmer - der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Zur Sicherung dieser Darlehensforderungen sowie sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus der übrigen Geschäftsverbindung dienten die Grundschulden über 1,5 Millionen DM und 1 Million DM sowie die sicherungsübereigneten Maschinen.

Am 5./ schloß die Klägerin mit der Hauptschuldnerin einen weiteren Darlehensvertrag in Höhe von 390.000 DM. Zur Sicherung dieses Darlehens und sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus der übrigen Geschäftsverbindung dienten die Sicherungsübereignung einer Isolierglaswaschmaschine und eines Rahmenbiegers. Ferner übernahm der Beklagte zur Sicherung dieses Darlehens am eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 400.000 DM.

Außerdem gewährte die Klägerin der Hauptschuldnerin und einer anderen Gesellschaft am 5./, nachdem der Kontokorrentkredit vom am ausgelaufen war, einen neuen, bis zum befristeten Kontokorrentkredit in Höhe von anfänglich 1,15 Millionen DM. Zur Sicherung dieses Kredits und aller weiteren Ansprüche der Klägerin aus der übrigen Geschäftsverbindung dienten - ebenso wie zur Sicherung des Kontokorrentkredits vom - die Grundschuld in Höhe von 500.000 DM sowie die Bürgschaft des Beklagten vom .

Zur Neuordnung des Kontokorrentkredits schlossen die Klägerin und die Hauptschuldnerin am 8./ einen Vertrag über 850.000 DM. Dieser Kredit sowie alle weiteren Ansprüche der Klägerin aus der übrigen Geschäftsverbindung wurden durch die Grundschuld über 500.000 DM, eine Globalzession und die Sicherungsübereignung des Warenlagers gesichert. Ferner übernahm der Beklagte zur Sicherung dieses Kontokorrentkredits am eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 750.000 DM.

Nachdem der Beklagte am die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Hauptschuldnerin beantragt hatte, kündigte die Klägerin sämtliche Kredite gegenüber der Hauptschuldnerin. Sie bezifferte ihre offenen Forderungen aus dem Darlehen vom auf 137.979,56 DM, aus den beiden Darlehen vom 19./ auf 235.810 DM und 686.000 DM, aus dem Darlehen vom 5./ auf 170.625 DM und aus dem Kontokorrentkredit auf 1.161.684,75 DM.

Im Mai 1999 verkaufte die Klägerin die sicherungsübereigneten Maschinen für 290.000 DM zuzüglich 16% Mehrwertsteuer. Der Beklagte als Liquidator der Hauptschuldnerin teilte der Klägerin am mit, der Erlös solle auf die Restforderungen aus den Darlehen vom und vom 5./ verrechnet werden.

Die Klägerin nimmt den Beklagten mit einer Teilklage auf Zahlung von 300.000 DM (= 153.387,56 €) nebst Zinsen in Anspruch. Sie stützt die Klage auf die Bürgschaft vom in Verbindung mit der Restforderung in Höhe von 137.979,56 DM aus dem Darlehen vom und auf die Bürgschaft vom in Verbindung mit einem erstrangigen Teilbetrag von 162.020,44 DM aus dem Darlehen vom 5./, hilfsweise auf die Bürgschaft vom in Verbindung mit einem erstrangigen Teilbetrag aus dem Darlehen vom 19./ über 686.000 DM. Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise aufgrund des Hauptanspruchs und im übrigen aufgrund des Hilfsanspruchs stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin habe gegen den Beklagten aufgrund der Bürgschaft vom in Verbindung mit den Darlehensverträgen vom und vom 19./ einen Anspruch auf Zahlung von 300.000 DM. Die Bürgschaft vom sichere aufgrund ihrer weiten Zweckerklärung alle Ansprüche der Klägerin aus ihrer Geschäftsverbindung mit der Hauptschuldnerin. Eine Beschränkung des Sicherungszwecks auf die Kredite vom und vom 5./, in denen die Bürgschaft ausdrücklich als Sicherheit genannt werde, lasse sich den Verträgen und den Umständen, unter denen sie geschlossen worden seien, nicht entnehmen.

Die Klägerin müsse sich allerdings auf die Restforderungen aus den Darlehen vom und vom 5./ den Erlös aus dem Verkauf der sicherungsübereigneten Maschinen anrechnen lassen. Anzusetzen sei nur der Nettoerlös, weil die Klägerin nach § 18 Abs. 8 UStG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV 1993 die von der zahlungsunfähigen Hauptschuldnerin als Sicherungsgeberin für die Herausgabe des Sicherungsguts zu entrichtende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen habe.

Die Anrechnung richte sich nach § 366 Abs. 2 BGB, weil eine wirksame Tilgungsbestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB nicht vorliege. Die Bestimmung im Schreiben der Hauptschuldnerin vom sei nicht bei der Leistung erfolgt. Die Hauptschuldnerin selbst habe keine Leistungshandlung vorgenommen und außerdem die Bestimmung zeitlich erst nach der Verwertung erklärt. Die Darlehensverträge vom 19./ und die darin in Bezug genommenen Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite - Endkreditnehmer - der Kreditanstalt für Wiederaufbau enthielten auch keine Tilgungsvereinbarung zugunsten dieser beiden Darlehen.

Der Nettoerlös in Höhe von 290.000 DM sei zunächst anteilig auf die offene Restforderung in Höhe von 170.625 DM aus dem Darlehen vom 5./ zu verrechnen, weil dieses im Verhältnis zu den übrigen Krediten die geringste Sicherheit biete. Der verbleibende Betrag von 119.375 DM sei auf die Restforderung aus dem Darlehen vom in Höhe von 137.979,56 DM zu verrechnen, das höher als die beiden Darlehen vom 19./ zu verzinsen und deshalb die lästigere Schuld sei. Nur der Restbetrag von 18.604,56 DM könne der Bürgschaft vom unterlegt und auf den Hauptanspruch zuerkannt werden. Gleichwohl sei der Klage in voller Höhe stattzugeben, weil sie hilfsweise auf die Bürgschaft vom in Verbindung mit dem Darlehen vom 19./ gestützt werde, das noch in voller Höhe von 686.000 DM valutiere.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Die verbürgten Darlehensforderungen, die der Klage zugrunde liegen, sind wegen der Akzessorietät der Bürgschaft selbständige Teile des Streitgegenstandes (vgl. BGHZ 124, 164, 166; , WM 1990, 969, 970). Die teilweise Geltendmachung dieser Darlehensforderungen in einem Eventualverhältnis ist deshalb als Verfolgung eines Haupt- und eines Hilfsanspruchs anzusehen. Die Abweisung des Hauptanspruchs in Höhe von 281.395,44 DM (162.020,44 DM aus der Bürgschaft vom in Verbindung mit dem Darlehen vom 5./ und 119.375 DM aus der Bürgschaft vom in Verbindung mit dem Darlehen vom ) durch das Berufungsgericht unterliegt keiner revisionsrechtlichen Überprüfung, weil die Klägerin sie mit der Revision nicht angegriffen hat. Die Verurteilung des Beklagten aufgrund des Hauptanspruchs in Höhe von 18.604,56 DM ist rechtsfehlerhaft. Seine Verurteilung aufgrund des Hilfsanspruchs in Höhe von 281.395,44 DM ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Das Berufungsgericht hat den Hauptanspruch in Höhe von 18.604,56 DM zu Unrecht als begründet angesehen.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Bürgschaft des Beklagten vom aufgrund der weiten Zweckerklärung nicht nur den Kontokorrentkredit vom selben Tag, sondern alle Ansprüche der Klägerin aus ihrer Geschäftsverbindung mit der Hauptschuldnerin sichert. Formularklauseln, die die Bürgschaft von Geschäftsführern oder Alleingesellschaftern, die für Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft einstehen wollen, über die Anlaßforderung hinaus auf alle bestehenden Ansprüche gegen die Hauptschuldnerin erstrecken, verstoßen in aller Regel weder gegen § 3 AGBG noch gegen § 9 AGBG (BGHZ 130, 19, 30; 143, 95, 100 f.; Senat, Urteil vom - XI ZR 214/99, WM 2000, 1328, 1329; jeweils m.w.Nachw.).

Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf die Finanzierungszusage der Klägerin vom , die mehrere Kredite an die Hauptschuldnerin betrifft und die Bürgschaft des Beklagten als Sicherheit für den Kontokorrentkredit vom vorsieht. Dieses Schreiben bezeichnet lediglich die Sicherheiten, von deren Beibringung die Klägerin die Vergabe der Kredite abhängig machte. Es dient ersichtlich nicht der genauen Festlegung des Sicherungszwecks und bot dem Beklagten keinen Grund zu der Annahme, die Bürgschaft vom werde die bei Geschäftskrediten sonst übliche (Senat, Urteil vom - XI ZR 214/99, WM 2000, 1328, 1329) weite Sicherungszweckerklärung nicht enthalten. Mit dieser weiten Zweckerklärung mußte der Beklagte vielmehr auch deshalb rechnen, weil er am nicht nur die Bürgschaft, sondern als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin auch den Kontokorrentkreditvertrag unterzeichnete, der ausdrücklich seine Haftung als Bürge für alle Ansprüche der Klägerin aus der gesamten Geschäftsverbindung mit der Hauptschuldnerin vorsah. In den späteren Kreditverträgen bedurfte die Bürgschaft keiner Erwähnung mehr.

b) Die Parteien haben die Haftung des Beklagten aus der Bürgschaft vom , anders als die Revision meint, nicht einvernehmlich aufgehoben. Der Beklagte hat zwar am aus Anlaß der Neuordnung des Kontokorrentkredits neue Bürgschaften übernommen. Diese enthalten aber keine ausdrückliche Aufhebung der Bürgschaft vom . Der Annahme einer konkludenten Aufhebung, an die strenge Anforderungen zu stellen sind, steht das Gebot einer interessengerechten Auslegung entgegen (vgl. , WM 2002, 822, 824). Die Aufhebung der Bürgschaft vom widersprach ersichtlich dem Interesse der Klägerin. Das gilt besonders, da die Bürgschaften vom , anders als die vom , keine weiten Zweckerklärungen enthalten.

c) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Restforderung aus dem Darlehen vom , die die Klägerin der Bürgschaft vom unterlegt, sei durch die Anrechnung des Erlöses aus dem Verkauf der sicherungsübereigneten Maschinen in Höhe von 18.604,56 DM noch nicht getilgt.

aa) Die Anrechnung hat gemäß § 366 Abs. 2 BGB zu erfolgen, weil weder eine Tilgungsvereinbarung noch eine wirksame Tilgungsbestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB vorliegt.

(1) Die Klägerin und die Hauptschuldnerin haben zwar in den Darlehensverträgen vom 19./ die Geltung der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite - Endkreditnehmer - der Kreditanstalt für Wiederaufbau vereinbart, die in Nr. 6 Abs. 2 vorsehen, daß mit dem Erlös aus der Verwertung von Sicherheiten für Forderungen, die an die Kreditanstalt für Wiederaufbau abgetreten oder abzutreten sind, zuerst die Kreditanstalt für Wiederaufbau befriedigt wird. Diese Vereinbarung erfaßt aber nicht den vorliegenden Fall, weil den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen ist, daß die Ansprüche der Klägerin aus den Darlehensverträgen vom 19./ an die Kreditanstalt für Wiederaufbau abgetreten oder abzutreten waren, d.h. eine Verpflichtung der Klägerin dazu bestand.

(2) Die Tilgungsbestimmung der Hauptschuldnerin vom ist unwirksam, weil sie nicht bei der Leistung erfolgt ist (vgl. Senat BGHZ 140, 391, 394). Ob die Verwertung der Sicherheiten überhaupt als Leistung der Hauptschuldnerin angesehen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ist die Tilgungswirkung entsprechend §§ 1247, 1288 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 58, 292, 295) bereits mit dem Eingang des Erlöses bei der Klägerin im Mai und August 1999, d.h. elf Monate vor der Tilgungsbestimmung, eingetreten.

bb) Nach § 366 Abs. 2 BGB wurde mit dem Erlös, da alle Ansprüche der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin fällig waren, die Schuld getilgt, die der Klägerin die geringste Sicherheit bot.

Zu berücksichtigen sind dabei allerdings unabhängig davon, ob das Berufungsgericht § 366 Abs. 2 BGB rechtsfehlerfrei angewandt hat, nur Forderungen der Klägerin, über die in den Vorinstanzen noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Rechtskräftig aberkannt worden sind der Klägerin durch das von ihr nicht angefochtene Berufungsurteil der aus der Bürgschaft vom in Verbindung mit dem Darlehen vom 5./ geltend gemachte Anspruch in Höhe von 162.020,44 DM sowie der aus der Bürgschaft vom in Verbindung mit dem Darlehen vom weiter geltend gemachte Anspruch in Höhe von 119.375 DM. Zugunsten des Beklagten ist deshalb davon auszugehen, daß bei der Verrechnung des Verwertungserlöses gemäß § 366 Abs. 2 BGB aus dem Darlehen vom 5./ nur noch ein Restbetrag von 8.604,56 DM (170.625 DM - 162.020,44 DM) und aus dem Darlehen vom nur noch ein solcher von 18.604,56 DM (137.979,56 DM - 119.375 DM) zu berücksichtigen ist.

Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist der Verwertungserlös gemäß § 366 Abs. 2 BGB nicht auf die Restforderung aus dem Darlehen vom 5./ zu verrechnen, weil diese Forderung für die Klägerin die geringste Sicherheit biete. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß das Darlehen vom 5./ nicht nur durch die darin genannten Sicherheiten, d.h. die Bürgschaft des Beklagten vom und die Sicherungsübereignung der Isolierglaswaschmaschine und des Rahmenbiegers, sondern aufgrund der weiten Zweckerklärungen in den Darlehensverträgen vom sowie vom 19./ auch durch die darin genannten Sicherheiten, nämlich durch Grundschulden in Höhe von 1,5 Millionen DM, 1 Million DM und 500.000 DM sowie die Sicherungsübereignung der Maschinen, gesichert war. Hinzu kommt ferner die Bürgschaft des Beklagten vom , die ebenfalls eine weite Zweckerklärung enthält.

Geringere Sicherheiten bestanden für das Darlehen vom und die beiden Darlehen vom 19./, für die die Bürgschaft des Beklagten vom nicht haftete. Diese Schulden waren ungeachtet der unterschiedlichen vertraglichen Zinssätze gleich lästig. Nach Kündigung der Kredite kann die Klägerin nämlich nicht mehr den vereinbarten Vertragszins, sondern nur einen einheitlichen Verzugszins verlangen (vgl. Senat, Urteil vom - XI ZR 202/02, WM 2003, 922, 924, für BGHZ vorgesehen, m.w.Nachw.). Nach dem Alter der Forderungen war der Verwertungserlös, den das Berufungsgericht bereits in Höhe von 119.375 DM auf die Restforderung in Höhe von 137.979,56 DM aus dem Darlehen vom angerechnet hat, in Höhe weiterer 18.604,56 DM auf dieses Darlehen und im übrigen verhältnismäßig auf die beiden Darlehen vom 19./ anzurechnen. Das Darlehen vom ist damit vollständig getilgt und kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Höhe eines Teilbetrages von 18.604,56 DM der Verurteilung des Beklagten zugrunde gelegt werden.

3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Hilfsanspruch, d.h. die Bürgschaftsforderung in Verbindung mit dem Darlehen über 686.000 DM vom 19./, sei in Höhe von 281.395,44 DM begründet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Darlehensforderung besteht auch nach teilweiser Anrechnung des Verwertungserlöses noch in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe.

a) Anrechenbar ist nur der Nettoerlös. Die Umsatzsteuer ist nicht anzurechnen, weil die Klägerin sie nicht zu ihrer Befriedigung behalten kann, sondern gemäß § 18 Abs. 8 UStG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV 1993 an das Finanzamt abzuführen hat. Diese Vorschriften gelten zwar nur für die Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsnehmer außerhalb eines Konkursverfahrens, während im Konkursverfahren der Sicherungsnehmer den Bruttoerlös für sich beanspruchen kann (BGHZ 58, 292, 295; Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 95 Rdn. 182). Die Revision rügt jedoch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die Verwertung außerhalb eines Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahrens erfolgt sei. Der Beklagte will aus der Anrechnung der Umsatzsteuer auf die gesicherte Hauptschuld deren teilweises Erlöschen herleiten. Für das Erlöschen der Hauptschuld trägt er aber als Bürge die Darlegungs- und Beweislast (vgl. , WM 1995, 1229, 1230). Er hat weder vorgetragen, daß im Zeitpunkt der Verwertung, d.h. im Mai 1999, ein Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren anhängig war, noch bestritten, daß die Klägerin die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. Der Antrag des Beklagten vom auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung reicht für die Annahme, im Mai 1999 sei ein Gesamtvollstreckungsverfahren anhängig gewesen, nicht aus, zumal der Beklagte im Juli 2000 als Liquidator der Hauptschuldnerin aufgetreten ist.

b) Der Verwertungserlös in Höhe von 290.000 DM ist in Höhe von 137.979,56 DM auf das Darlehen vom und sodann im Verhältnis 1 : 2,909 auf die Darlehen vom 19./ in Höhe von 235.810 DM und 686.000 DM anzurechnen. Auf das der Klage hilfsweise zugrunde gelegte Darlehen in Höhe von 686.000 DM entfällt demnach ein Erlösanteil in Höhe von 113.130,58 DM, so daß es noch in Höhe von 572.869,42 DM valutiert.

III.

1. Soweit das Berufungsgericht den Hauptanspruch in Höhe von 18.604,56 DM für gegeben erachtet hat, stellt sich seine Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Hauptantrag ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

2. Mit der Revision des Beklagten gegen seine Verurteilung aus dem Hauptanspruch ist aber auch der Hilfsanspruch der Revisionsinstanz angefallen (, WM 1990, 890, 892; Senat, Urteil vom - XI ZR 245/90, WM 1991, 1909, 1910). Da die dem Hilfsanspruch zugrunde liegende Darlehensforderung - wie dargelegt - noch in ausreichender Höhe valutiert, war der Beklagte aufgrund des Hilfsanspruchs in Höhe weiterer 18.604,56 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

IV.

Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß die vollständige Abweisung des Hauptanspruchs eines ausdrücklichen Ausspruchs im Urteilstenor bedurfte.

Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen waren von Amts wegen zu berichtigen (vgl. , WM 1981, 46, 48). Die Kosten waren gegeneinander aufzuheben, weil der Hauptanspruch unbegründet und der gleichwertige Hilfsanspruch aus einem anderen Lebenssachverhalt begründet ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens, in dem über den Hauptanspruch nur in Höhe von 18.604,56 DM zu entscheiden war, sind gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO dem Beklagten auferlegt worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAC-05771

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja