BGH Beschluss v. - XI ZB 20/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 319

Instanzenzug: LG Magdeburg vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft (vgl. , WM 2002, 1567, für BGHZ vorgesehen), sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach § 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur dann, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist sowie das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom - V ZR 75/02, WM 2002, 1811 und V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897, für BGHZ vorgesehen; siehe auch Senatsbeschluß vom - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347, für BGHZ vorgesehen). Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beginn der Rechtsmittelfrist bei Urteilsberichtigungen entwickelten Grundsätze auch für die neuen Fristenregelungen des § 520 Abs. 2 ZPO gelten oder ob die danach vorgesehene zweimonatige Berufungsbegründungsfrist in jedem Fall mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses neu beginnt, nicht.

a) Die Rechtsbeschwerde stellt zu Recht nicht die Ansicht des Landgerichts in Frage, daß die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Regeln über die Wirkung von Urteilsberichtigungen zwei Monate nach Zustellung des klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils vom abgelaufen war, so daß die mit Anwaltsschriftsatz des Klägers vom beantragte Fristverlängerung nicht mehr gewährt werden konnte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO gewöhnlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen. Nur wenn das angefochtene Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für das weitere prozessuale Handeln der Parteien sowie für die Entschließung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, beginnt mit der Bekanntgabe des Berichtungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 113, 228, 230 f.; BGH, Beschlüsse vom - XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033 und vom - XII ZB 157/99, NJW-RR 2001, 211 jeweils m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das angefochtene Urteil war nur hinsichtlich der im Rubrum nicht richtig aufgeführten Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1) korrekturbedürftig.

b) Damit fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Frage. Daß die in § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO normierte Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten nicht mehr abhängig vom Datum der Berufungseinlegung, sondern mit Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils beginnt, ändert nichts. Nichts spricht dafür, daß nach neuem Recht die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses ohne Rücksicht auf dessen Inhalt und Tragweite immer eine neue Rechtsmittelfrist in Lauf setzt. Eine solche undifferenzierte Regelung ergäbe ersichtlich keinen Sinn.

2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der konkrete Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Gibt es dagegen für die rechtliche Beurteilung typischer und verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte eine richtungsweisende Orientierungshilfe, bedarf es keiner höchstrichterlichen Entscheidung (vgl. , aaO S. 1897 f.). Das ist hier aus den dargelegten Gründen der Fall.

Fundstelle(n):
XAAAC-05332

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein