BGH Urteil v. - VIII ZR 360/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 1; ZPO § 544; ZPO § 540; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 4; ZPO a.F. § 543 Abs. 2; ZPO a.F. § 543 Abs. 1; ZPO a.F. § 543 Abs. 2 Satz 1; ZPO a.F. § 543 Abs. 2 Satz 2; ZPO a.F. § 543; EGZPO § 26 Nr. 5; EGZPO § 26 Nr. 7; EGZPO § 26 Nr. 8

Instanzenzug:

Tatbestand

Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das klageabweisende aufgehoben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 22.160,42 € nebst Zinsen, "Zug um Zug gegen Herausgabe des achtjährigen Wallachs C. " an die Beklagte zu 1, zu zahlen. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Entscheidungsgründen den Hinweis vorangestellt, von der Darstellung des Tatbestandes werde gemäß § 543 Abs. 1 ZPO (ersichtlich in der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO am geltenden Fassung; im folgenden: a.F.) abgesehen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Gründe

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es entgegen § 543 Abs. 2 ZPO a.F. keinen Tatbestand enthält.

Auf das Berufungsverfahren war hier, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO das am geltende Zivilprozeßrecht anzuwenden, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht vor dem geschlossen worden ist. Damit war ungeachtet der Tatsache, daß für das Revisionsverfahren nach § 26 Nr. 7 EGZPO das neue Verfahrensrecht gilt, für die Abfassung des Berufungsurteils noch das alte Recht maßgebend (Senatsurteil vom - VIII ZR 205/02, BGH-Rep. 2003, 757).

Danach konnte vorliegend von der Darstellung des Tatbestandes nicht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen werden. Vielmehr bedurfte das Berufungsurteil nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. eines Tatbestandes, da im Sinne dieser Vorschrift gegen das Urteil die Revision stattfindet. Zwar hat das Landgericht die Revision nicht zugelassen. Da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt, ist jedoch nach § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft. Auch in diesem Fall ist das Berufungsurteil mit einem Tatbestand zu versehen (Senatsurteil vom - VIII ZR 219/02, BGH-Rep. 2003, 896; Senatsurteil vom - VIII ZR 326/02, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 m.w.Nachw.). Nur so ist gewährleistet, daß das Revisionsgericht eine tatsächliche Beurteilungsgrundlage besitzt, wenn es die Revision zuläßt (Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 540 Rdnr. 15). Der Ausnahmetatbestand des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. greift nicht ein. Denn eine Bezugnahme auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils ist im Berufungsurteil nicht erfolgt; auch auf weitere der in § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. genannten Unterlagen wird nicht verwiesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543 ZPO a.F. ist ein mit der Revision angreifbares Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält. Allerdings kann ausnahmsweise von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (z.B. , WM 1999, 871 = NJW 1999, 1720 unter I 1 m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben. Hiervon abgesehen enthält das Berufungsurteil keine Angaben zu den Berufungsanträgen; eine wenigstens sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist aber sogar nach dem neuen § 540 ZPO, der eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehrlich (Senatsurteil vom aaO m.w.Nachw.).

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, ohne daß es auf die weitere Verfahrensrüge der Beklagten zu § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO ankommt, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Aussage des Zeugen H. V. nicht verwertet werden darf (vgl. , 805/98, WM 2002, 2290). Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAC-04536

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein