BGH Beschluss v. - VIII ZB 3/05

Leitsatz

[1] Eine im Verfahren der Rechtsbeschwerde erhobene Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO unterliegt dem Anwaltszwang.

Gesetze: ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 321 a

Instanzenzug: LG Paderborn AG Paderborn

Gründe

Die vom Verfügungskläger erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht, wie bereits im Senatsbeschluß vom ausgeführt, Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. , NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 321 a Rdnr. 13; vgl. auch Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 321 a Rdnr. 9).

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 1415 Nr. 26
ZAAAC-03772

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja