BGH Beschluss v. - VIII ZB 136/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: OLG Naumburg vom

Gründe

I.

Die in H. ansässige Klägerin hat wegen einer Kaufpreisforderung gegen die in M. ansässige Beklagte einen Rechtsanwalt in H. beauftragt, der vor dem dortigen Amtsgericht einen Mahnbescheid erwirkt hat. Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Nach Abgabe an das Landgericht M. zeigte die Beklagte dort ihre Verteidigungsbereitschaft an. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung erging gegen die Beklagte Versäumnisurteil, das rechtskräftig wurde. Die Klägerin wurde vor dem Landgericht M. von ihrem in H. ansässigen Prozeßbevollmächtigten vertreten und machte im Rahmen der Kostenfestsetzung die volle Prozeßgebühr sowie Reisekosten geltend.

Das Landgericht hat 10 % der beantragten Anwaltsgebühren und die Reisekosten abgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin mit Beschluß des Einzelrichters vom zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser wendet sich die Klägerin erneut gegen den Abzug von 10 % der Anwaltsgebühren sowie der Reisekosten.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in BGHZ bestimmt).

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen müssen. Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über kein Handlungsermessen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt. Bringt der Einzelrichter durch Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, daß die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er seine Entscheidungszuständigkeit objektiv willkürlich in Anspruch genommen. Die Nichtübertragung des Verfahrens auf den voll besetzten Senat erfüllt die Voraussetzungen der objektiven Willkür. Sie ist offensichtlich unvertretbar und liegt außerhalb der Gesetzlichkeit, so daß Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist. Den Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts wegen berücksichtigen (vgl. aaO).

Fundstelle(n):
PAAAC-03732

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein