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BGH Urteil v. - VI ZR 258/00

Gesetze: ZPO § 212 a; ZPO § 547

Leitsatz

a) Im Rahmen einer Revision gemäß § 547 ZPO hat das Revisionsgericht den für die Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu würdigen und aufgrund des Beweisergebnisses unabhängig von der Beurteilung des Oberlandesgerichts die relevanten Feststellungen zu treffen.

b) Zu den Anforderungen an den Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO enthaltenen Angaben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZAAAC-02842

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BGH, Urteil v. 24.04.2001 - VI ZR 258/00

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