BGH Beschluss v. - VI ZR 113/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 830 Abs. 2; BGB § 830 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 544; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Brokergesellschaft mit Sitz in New York, Schadensersatz für seine Verluste durch Warentermingeschäfte. Der Kläger hatte in den Monaten April und Mai 1998 die - seit dem in Konkurs befindliche - GK GmbH (im weiteren GK-GmbH) damit beauftragt, ihm Warentermingeschäfte an US-amerikanischen Börsen zu vermitteln. Die GK-GmbH stand seit 1992 in ständiger Geschäftsbeziehung zu der zur P. S. Group Inc. gehörenden Beklagten und unterhielt bei dieser Konten, über die sie im eigenen Namen die Aufträge ihrer Kunden abwickelte. Der Kläger ist der Ansicht, daß er von der Beklagten betrogen worden sei.

Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit im Inland als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger eine durch die Beklagte im Inland begangene unerlaubte Handlung nicht schlüssig vorgetragen habe. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die internationale Zuständigkeit im Inland bejaht, das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die sie damit begründet, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung schon deshalb habe, weil das Oberlandesgericht am selben Tag und aufgrund derselben mündlichen Verhandlung nicht weniger als zehn Urteile mit weitgehend identischem Inhalt verkündet habe. Darüberhinaus sei klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen ausländische Brokerhäuser im Inland verklagt werden können wegen einer unerlaubten Handlung, die von der mit ihnen zusammenarbeitenden Servicegesellschaft im Inland begangen worden ist, und ob ein Brokerhaus den Tatbestand der Teilnahme im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB verwirklicht, wenn ihm bekannt ist, daß Dritte, an die es börsennotierte Wertpapiere zu handelsüblichen Bedingungen vermittelt, diese mit überhöhten Aufschlägen an Endkunden weiterveräußert.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO zulässig, sie ist aber unbegründet.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. - Umbruch S. 4; Senat, Beschluß vom - VI ZR 91/02 - Umbruch S. 3; beide noch nicht veröff.; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 11).

Unter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes für Klagen aus unerlaubten Handlungen begründet ist, ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt (vgl. BGHZ 98, 263 ff., 272; 124, 237 ff., 241; 132, 105 ff., 110; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdn. 4; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 32 Rdn. 22; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 32 Rdn. 3). Zwar räumt die Beklagte ein, daß das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend die Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes gesehen hat. Sie begehrt aber die Zulassung der Revision, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die internationale Zuständigkeit im Inland bejaht habe, obwohl ein deliktisches Verhalten, das ihre Haftung begründen könnte, nach dem hierfür maßgeblichen Klägervortrag nicht gegeben sei. Die Annahme der Anspruchsvoraussetzungen für den Haftungstatbestand einer unerlaubten Handlung aufgrund einer fehlerhaften Subsumtion der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen durch das Berufungsgericht betrifft aber lediglich den vorliegenden Einzelfall. Eine darüberhinausgehende Bedeutung wird von der Beklagten nicht aufgezeigt. Der Fall bedarf deshalb keiner höchstrichterlichen Beurteilung.

2. Eine Zulassung der Revision kommt auch nach den anderen Zulassungskriterien nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat nicht in der Sache entschieden, sondern das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen, weil es eine Beweisaufnahme für erforderlich hielt und den Parteien nicht eine Tatsacheninstanz vorenthalten wollte. Bei diesem Verfahrensstand besteht kein Anlaß und wäre es geradezu verfehlt, schon jetzt die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren zu klären.

3. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.

Fundstelle(n):
WAAAC-02655

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein