BGH Urteil v. - V ZR 424/02

Leitsatz

[1] Eine Gebietskörperschaft, die als Grundstückseigentümerin von der in einem privatnützigen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluß (hier: Genehmigung zum Sand- und Kiesabbau) vorgegebenen Trassenführung für die Erschließung des Abbaugebiets betroffen ist, unterliegt hinsichtlich der Benutzung ihrer Grundstücke keinem Duldungs- oder Kontrahierungszwang.

Gesetze: VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 2; BGB § 226; BGB § 242 D

Instanzenzug: OLG Celle vom LG Verden vom

Tatbestand

Die Klägerin erhielt mit einem für sofort vollziehbar erklärten Planfeststellungsbeschluß vom die Genehmigung zur Herstellung eines Gewässers durch die Neuaufnahme eines Bodenabbaus (§§ 119, 127 Niedersächsisches Wassergesetz vom , Nds. GVBl. S. 86 [NWG]). Damit und mit den vorbereitenden Arbeiten darf nach den Feststellungen erst begonnen werden, "wenn der Ausbau der Gemeindestraßen, die im Eigentum des Flecken B. ... stehen, und deren spätere Inanspruchnahme durch den Schwerlastverkehr einvernehmlich vertraglich geregelt ist, ... Gleiches gilt für die Inanspruchnahme des bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücksstreifens zum Zwecke des Wegebaues und der anschließenden Nutzung als Transportweg". Der Beschluß wird erst mit dem Eintritt dieser Bedingungen wirksam. Dem liegt zugrunde, daß der Klägerin für die Erschließung der Abbaustätte eine bestimmte Trassenführung vorgegeben ist. Sie führt u.a. über zwei Grundstücke des Beklagten; auf einem befindet sich ein Weg, der für den Schwerlastverkehr nicht geeignet ist, das andere wird landwirtschaftlich genutzt.

Der Beklagte verweigert die Nutzung seiner Grundstücke durch die Klägerin und den Abschluß einer Nutzungsvereinbarung. Er hat gegen den Planfeststellungsbeschluß Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Duldung des Ausbaus des bereits vorhandenen Weges und des Baus einer neuen Straße beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zum Abschluß einer Vereinbarung mit der Klägerin verurteilt, in welcher der Klägerin gestattet wird, die bereits vorhandene Gemeindestraße zu verstärken und zu verbreitern sowie eine neue Straße in einer näher bestimmten Art und Weise zu bauen. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern lediglich eine Bezugnahme auf die in erster Instanz getroffenen sowie einige ergänzende Feststellungen, allerdings keine Berufungsanträge.

Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abschluß der ausgeurteilten Vereinbarung, weil zu ihren Gunsten ein Kontrahierungszwang für den Beklagten besteht. Die Anspruchsgrundlage ergebe sich aus dem Planfeststellungsbeschluß in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG.

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "um dem beklagten Flecken die Überprüfung der Rechtsauffassung des Senats, eine räumlich betroffene Gebietskörperschaft sei an die Entscheidung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Erschließung gebunden und könne diese nicht wegen Bedenken gegen die Erlaubnis der Maßnahme als solcher verweigern, zu ermöglichen". Daran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), obwohl die Begründung des Berufungsgerichts keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erkennen läßt.

2. Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es die von der Klägerin gestellten Berufungsanträge nicht wiedergibt. Auf das Berufungsverfahren war die Zivilprozeßordnung in der ab dem geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am geschlossen worden war (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO); demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestands aus (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Aber eine solche Verweisung kann sich nicht auf den in der zweiten Instanz gestellten Berufungsantrag der Klägerin erstrecken. Die Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist auch nach neuem Recht nicht entbehrlich. Der Antrag braucht zwar nicht wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muß jedoch wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (, NJW 2003, 1743; vgl. auch Senat, Urt. v. , V ZR 292/02, Umdruck S. 5 [zur Veröffentl. best.]). Das ist hier der Fall. Aus dem Tenor des Berufungsurteils und den Urteilsgründen (Seite 5) in Verbindung mit dem Schriftsatz der Klägerin vom ergibt sich, daß die Klägerin von dem Beklagten in der Berufungsinstanz in erster Linie die Abgabe einer Willenserklärung, nämlich die Annahme einer von der Klägerin vorgeschlagenen Vereinbarung, verlangt hat. Hilfsweise hat sie nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zur Duldung des Wegeausbaus sowie weiter hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Mitwirkung bei dem Abschluß einer Vereinbarung und ferner hilfsweise die Feststellung einer Amtspflichtverletzung des Beklagten beantragt. Daß in dem Protokoll lediglich auf die hilfsweise gestellten Anträge durch die Bezeichnung der Blattzahl der Gerichtsakten verwiesen wird, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Das wirkliche Ziel der Klägerin im Berufungsverfahren wird somit noch ausreichend erkennbar.

III.

Der Klägerin kann gegen den Beklagten jedoch kein Recht auf den Abschluß einer Vereinbarung betreffend die Nutzung seiner Grundstücke oder auf Duldung von Straßenbaumaßnahmen zuerkannt werden.

1. Die Berufung ist teilweise unzulässig. Das Verlangen der Klägerin nach Verurteilung des Beklagten zur Annahme eines Vertragsangebots stellt eine Klageänderung in der Berufungsinstanz dar; die Klägerin hat ihren Klageantrag über § 264 Nr. 2 ZPO hinausgehend und damit den Streitgegenstand geändert. Denn in der ersten Instanz hat sie ausschließlich die Verurteilung des Beklagten zur Duldung des Straßenbaus beantragt. Eine solche Klageänderung kann nach § 533 ZPO zulässig sein. Das besagt allerdings noch nichts über die vorrangig zu prüfende Zulässigkeit der Berufung.

Das Berufungsgericht hat verkannt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn sie bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, also - im Fall einer erstinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt; die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus (siehe nur Senatsurt. v. , V ZR 39/01, NJW-RR 2002, 1435, 1436 m.w.N.).

Danach ist die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags, der auf die Abgabe einer Willenserklärung des Beklagten gerichtet ist, unzulässig. Der erstinstanzliche Klageantrag, der auf die Duldung von Straßenbaumaßnahmen gerichtet war, setzte eine Duldungspflicht des Beklagten und somit eine entsprechende Anspruchsgrundlage für die Klägerin voraus. Dagegen sollte mit der in der Berufungsinstanz in erster Linie beantragten Verurteilung eine solche Anspruchsgrundlage erst geschaffen werden. Somit hat die Klägerin nicht mehr die Beseitigung der in dem erstinstanzlichen Urteil liegenden Beschwer verfolgt. Dieses Ergebnis konnte sie auch nicht dadurch vermeiden, daß sie den in erster Instanz erhobenen Anspruch in der Berufungsinstanz hilfsweise weiter verfolgt hat. Denn die Zulässigkeit eines Hauptantrags kann nicht allein aus der Zulässigkeit eines Hilfsantrags hergeleitet werden, der nur für den Fall gestellt wird, daß der Hauptantrag unbegründet ist (, WM 2001, 45, 46).

2. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Klageziel hilfsweise aufrechterhalten hat, ist die Berufung zulässig. Die Unzulässigkeit einer Berufung hinsichtlich des Hauptantrags führt nämlich nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt; dieses ist vielmehr insoweit zulässig, als der Berufungskläger mit einem Hilfsantrag zumindest teilweise die Beseitigung der in dem erstinstanzlichen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Denn mit dem Hilfsantrag bringt der Berufungskläger zum Ausdruck, daß er sich mit der Abweisung seines ursprünglich geltend gemachten Anspruchs nicht abfinden will ( aaO). So war es hier mit dem in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in bezug genommenen ersten Hilfsantrag der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom . Hinsichtlich der beiden weiteren in diesem Schriftsatz angekündigten Hilfsanträge, die auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Mitwirkung bei dem Abschluß einer Vereinbarung über den Ausbau und die Unterhaltung der für den Straßenbau benötigten Grundstücke und auf die Feststellung, daß der Beklagte mit seiner Verweigerung seine ihm gegenüber der Klägerin obliegenden Amtspflichten verletzt, gerichtet sind, ist die Berufung ebenfalls zulässig, weil die Klägerin sie erst in zweiter Linie nach ihrem ersten Hilfsantrag verfolgt.

3. Nach alledem wäre die Berufung insgesamt zulässig gewesen, wenn die Klägerin ihren Hauptantrag als ersten Hilfsantrag und ihren ersten Hilfsantrag als Hauptantrag gestellt hätte. Das hat das Berufungsgericht nicht erkannt. Dieser Fehler zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn selbst wenn es die prozessuale Situation richtig erkannt, deshalb der Klägerin einen auf die Umstellung der Anträge gerichteten Hinweis nach § 139 ZPO erteilt und die Klägerin darauf die Anträge umgestellt hätte, wäre die Berufung erfolglos geblieben. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung von Straßenbaumaßnahmen oder auf Abschluß eines Nutzungsvertrags.

a) Der Planfeststellungsbeschluß überträgt - unabhängig davon, daß er noch nicht wirksam ist, weil die aufschiebende Bedingung der einvernehmlichen vertraglichen Regelung zwischen der Klägerin und dem Beklagten über den Aus- und Neubau einer Straße noch nicht eingetreten ist - dem Träger des Vorhabens keine privatrechtlichen Rechte und Befugnisse, selbst wenn diese unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung des geplanten Vorhabens sind, insbesondere kein Recht auf die Benutzung fremder Grundstücke (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 75 Rdn. 12). Die Planfeststellung führt selbst keine unmittelbaren privatrechtlichen Veränderungen herbei. Insbesondere läßt sie das Eigentum an und die Verfügungsbefugnis über Grundstücke unberührt, die für das Vorhaben benötigt werden. Die Ausführung des festgestellten Plans steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt, daß entgegenstehende private Rechte gütlich oder im Enteignungsverfahren beseitigt werden (Bonk/Neumann in: Stelken/Bonk/Sachs/Neumann, VwVfG, 6. Aufl., § 75 Rdn. 31; vgl. auch BVerfGE 45, 297, 319). Hier kommt noch hinzu, daß das geplante Vorhaben ausschließlich den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin dient und es sich deshalb um eine sogenannte privatnützige wasserrechtliche Planfeststellung handelt (BVerwGE 85, 155, 156). Sie rechtfertigt wegen des Fehlens eines sie tragenden öffentlichen Interesses keine Eingriffe in Rechte Dritter; sie ist ihrem wesentlichen Entscheidungsgehalt nach nicht Eingriffsakt, sondern nimmt - jedenfalls für den Antragsteller, hier also für die Klägerin - die Funktion einer Genehmigung ein (BVerwGE 55, 220, 226). Somit begründet der Planfeststellungsbeschluß vom keine Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten hinsichtlich der Nutzung seiner Grundstücke für den Straßenbau. Insbesondere statuiert er keine Duldungspflicht des Beklagten. Daran ändert die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Beschlusses (§§ 80 Abs. 2 Nr. 4, 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nichts. Auch wenn er unanfechtbar wäre, könnte die Klägerin aus ihm - wie ausgeführt - keine Rechte gegen den Beklagten herleiten.

b) Zu Unrecht hält das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin nach § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG für gegeben. Nach dieser Vorschrift werden durch die Planfeststellung nur die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Darum geht es hier jedoch nicht. Der Planfeststellungsbeschluß enthält hinsichtlich der Erschließung des Abbaugebiets keine öffentlich-rechtlichen Regelungen; vielmehr erklärt er den Beginn des Abbaus einschließlich der vorbereitenden Arbeiten nur unter der Bedingung für zulässig, daß zuvor privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den von der Erschließung betroffenen Grundstückseigentümern abgeschlossen werden. Ohne den Eintritt dieser Bedingung erlangt der Beschluß keine Wirksamkeit. Ob bereits deshalb die Anwendung von § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen ist, kann offen bleiben; dem Beschluß fehlt jedenfalls die Regelung öffentlich-rechtlicher Beziehungen zwischen der Klägerin und dem von der Erschließung des Abbaugebiets betroffenen Beklagten. Dieser ist als privater Grundstückseigentümer und nicht als Träger öffentlicher Verwaltung betroffen. Er soll nicht im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge tätig werden. Der Ausbau der bereits vorhandenen Straße und der Neubau einer Straße gehen darüber hinaus, denn sie dienen ausschließlich den privaten Zwecken der Klägerin und keinem Bedürfnis der Öffentlichkeit. Eine Einzelinteressen dienende individualisierte Daseinsvorsorge obliegt dem Beklagten jedoch nicht.

In diesem Zusammenhang übersieht das Berufungsgericht, daß das "Ob" der Maßnahme nicht außer Frage steht. Denn wenn zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine einvernehmliche Regelung über die Benutzung der für den Straßenbau benötigten Grundstücke zustande kommt, wird der Planfeststellungsbeschluß nicht wirksam. In diesem Fall entfällt seine Genehmigungswirkung mit der Folge, daß die Klägerin keinen Bodenabbau vornehmen darf. Dieser Gesichtspunkt steht einer Verpflichtung des Beklagten zum Abschluß eines Nutzungsvertrags oder zur Duldung des Straßenbaus zusätzlich entgegen.

c) Soweit das Berufungsgericht seine Auffassung auch auf die Bindung des Beklagten an den Gleichbehandlungsgrundsatz stützt, hat das ebenfalls keinen Bestand. Dabei kann offen bleiben, ob hier eine solche Bindung besteht. Das ist zweifelhaft, weil der Beklagte nicht als Träger öffentlicher Verwaltung in Anspruch genommen wird. Jedenfalls ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Der Beklagte gestattet anderen Unternehmen ebenso wie der Klägerin nicht die Benutzung der beiden Grundstücke für den Straßenbau; eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte liegt somit nicht vor.

d) Das von dem Berufungsgericht herangezogene Verbot des Monopolmißbrauchs begründet ebenfalls keine Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten. Zwar ergibt sich eine Bindung der öffentlichen Hand bei der Verweigerung oder Gewährung von Nutzungen aus der Tatsache, daß sie in gewissen Bereichen ein faktisches Monopol besitzt; aus der Grundrechtsbindung und dem Verbot des Monopolmißbrauchs kann sich für sie ein Kontrahierungszwang ergeben (Bauer in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 7, Rdn. 6.2, 6.3). Aber es fehlt hier an einer solchen Monopolstellung des Beklagten. Er ist nur einer von mehreren Eigentümern, über deren Grundstücke die der Klägerin vorgegebene Trasse zur Erschließung des Abbaugebiets verläuft.

e) Da der Beklagte hier keinen öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt, die er bei der Ausübung seiner privaten Eigentümerbefugnisse vorrangig zu beachten hätte, kommen entgegen der von der Klägerin in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts nicht zur Anwendung; das Grundstückseigentum des Beklagten wird nicht zu öffentlichen Leistungs- und Lenkungszwecken eingesetzt (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 1, 11. Aufl., § 23 V 2, Rdn. 29 ff.).

f) Aus einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung (siehe dazu Bonk/Neumann aaO, Rdn. 32) kann die Klägerin schon deshalb keine Ansprüche herleiten, weil dem Plan eine solche Wirkung nicht zukommt; es fehlt an einer gesetzlichen Anordnung, daß mit der Planfeststellung bindend auch über die Zulässigkeit der Enteignung für das Vorhaben entschieden ist (vgl. BVerwG NVwZ 1991, 873; Bonk/Neumann aaO, Rdn. 32a).

g) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung auf die Tatbestandswirkung des Planfeststellungsbeschlusses. Sie übersieht, daß die Wirksamkeit des Plans von der einvernehmlichen Regelung zwischen der Klägerin und dem Beklagten über die Nutzung der für den Straßenbau benötigten Grundstücke abhängt. Da diese einvernehmliche Regelung bisher fehlt, ist der Plan noch nicht wirksam.

h) Der Beklagte ist nach § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht gehindert, der Klägerin die Benutzung seiner Grundstücke zu verweigern. Zum einen ist der Planfeststellungsbeschluß noch nicht unanfechtbar; zum anderen macht der Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung geltend.

i) Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Benutzung der Grundstücke des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB. Das geplante Vorhaben führt nicht zu einer ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks im Sinne der Vorschrift, sondern lediglich zu einer auf eine bestimmte Dauer begrenzten außergewöhnlichen Nutzung. Ein Notwegerecht kann aber nur für eine nach objektiven Gesichtspunkten dem Grundstück angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Nutzung hergeleitet werden; eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten entsprechende oder eine nur provisorische Nutzung gibt keine Grundlage für ein Notwegerecht (Senat, Urt. v. , V ZR 72/77, LM BGB § 917 Nr. 14).

j) Schließlich ist das Verhalten des Beklagten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und des Schikaneverbots (§ 226 BGB) nicht als unzulässige Rechtsausübung anzusehen. Für den Fall, daß die Klägerin mit den privaten Grundstückseigentümern keine einvernehmliche Regelungen über die Benutzung der Grundstücke erzielt, bleibt ihr nur der Weg, die Enteignung der Eigentümer zu beantragen (§ 129 NWG). Diese öffentlich-rechtlich gebotene Vorgehensweise kann nicht dadurch umgangen werden, daß der Klägerin über die Anwendung von § 242 BGB oder § 226 BGB ein privatrechtlicher Anspruch zuerkannt wird, der nach dem öffentlichen Recht ausgeschlossen ist.

4. Da die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung von Straßenbaumaßnahmen und Abschluß einer Nutzungsvereinbarung hat, besteht auch keine Pflicht des Beklagten zur Mitwirkung bei dem Abschluß einer Vereinbarung. Der darauf gerichtete - hilfweise gestellte - Feststellungsantrag der Klägerin ist deshalb unbegründet.

5. Aus demselben Grund ist der weiter hilfsweise gestellte Antrag, mit dem die Klägerin festgestellt haben will, daß der Beklagte seine Amtspflichten verletzt, ebenfalls unbegründet.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
ZAAAC-02346

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja