BGH Beschluss v. - V ZB 51/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2

Instanzenzug: AG Görlitz 4 K 169/03 vom LG Görlitz 2 T 46/06 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des , NJW 2003, 1254; Senat, Beschl. v. , V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbeschwerde deshalb zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben.

Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Fundstelle(n):
YAAAC-01866

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein