BGH Beschluss v. - IX ZR 92/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die von der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, welche Pflichten der Tatrichter bei der Ermittlung des ausländischen Rechts zu beachten hat, ist bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. , NJW 1994, 2959, 2960 zur Ladung des Sachverständigen; v. - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186, 1187 und v. - II ZR 305/01, NJW 2003, 2685, 2686 zur Berücksichtigung der ausländischen Rechtspraxis, v. - II ZR 50/90, NJW 1991, 1418, 1419 zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen und zur Pflicht, ein Obergutachten einzuholen). Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung des saudi-arabischen Rechts von dem ihm insoweit zustehenden pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BGHZ 118, 151, 163 f und zuletzt , WM 2001, 502, 503) in rechtlich fehlerfreier Weise Gebrauch gemacht.

2. Die Rüge, daß das Berufungsgericht angebotenen Beweis übergangen habe, vermag schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil der Vortrag des Klägers vertretbar für unsubstantiiert und unschlüssig gehalten werden durfte.

Fundstelle(n):
XAAAC-01058

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein