BGH Beschluss v. - IX ZR 285/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO a.F. § 554b Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Dem Kläger ist der geltend gemachte Steuerschaden entstanden. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. , WM 2001, 741; BFH GrS DStR 2002, 489) war auf den Streitfall bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermögensverwaltung andererseits die "Drei-Objekt-Grenze" anzuwenden, weil besondere Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen, rechtsfehlerfrei verneint worden sind. Auf die Eigentumsverhältnisse der im Juni 1992 verkauften Wohnung S. Straße 18, Nr. 6 kommt es hierbei nicht an, weil es sich bei dieser Veräußerung erst um das dritte Objekt handeln würde, was dem Kläger zugerechnet werden könnte.

Fundstelle(n):
DAAAC-00687

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein