BGH Beschluss v. - IX ZR 176/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 a.F.; ZPO § 544; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 704 Abs. 1

Instanzenzug: LG Frankfurt 2/26 O 391/95 vom OLG Frankfurt 26 U 24/00 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das angefochtene Urteil genügt den Anforderungen des § 543 Abs. 1 und 2 ZPO a.F. (vgl. , NJW 2005, 2858, 2859). Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde waren auf das Berufungsurteil noch die am geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht vor dem geschlossen worden war (§ 26 Nr. 7 EGZPO).

Die Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten, weil das Berufungsgericht unter Hinweis auf den hypothetischen Ausgang des Kündigungsschutzprozesses die im Regressprozess erstmals behauptete Bösgläubigkeit des Klägers hinsichtlich des behaupteten Spesenbetruges für unerheblich gehalten hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Regressprozess von demjenigen Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Ausgangsprozesses bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre (BGHZ 133, 110, 111 f; , BGHReport 2005, 1314, 1315). Die frühere Arbeitgeberin des Klägers wusste von dessen angeblicher Mittäter- oder Gehilfenschaft nichts, hätte sie also auch nicht zur Begründung der fristlosen Kündigung heranziehen können; sie wäre damit nicht zum Gegenstand des Kündigungsschutzprozesses geworden.

Die Frage der Umwandlung eines Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Der Ausspruch unter 1b) des angefochtenen Urteils hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil die zu zahlende Summe nicht betragsmäßig bestimmt ist und sich auch nicht mit Hilfe allgemein zugänglicher oder offenkundiger Quellen ermitteln lässt (vgl. , BGHR ZPO § 704 Abs. 1 Bestimmtheit 1; Beschl. v. - IXa ZB 73/04, WM 2005, 246, 247); er hat daher - zu Recht - nur die Wirkung eines Feststellungsurteils.

Schließlich ist das Berufungsgericht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu abgewichen, unter welchen Voraussetzungen eine Abmahnung entbehrlich ist. Es hat lediglich die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles nicht als erfüllt angesehen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
VAAAC-00347

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein