BGH Beschluss v. - IX ZR 153/00

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 138 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Naumburg

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

1. Die Bürgschaft ist nicht schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil der Beklagte, der als Mönch das Armutsgelübde abgelegt hat, dadurch finanziell kraß überfordert wurde. Die für Gesellschafterbürgschaften geltenden Grundsätze (BGHZ 137, 329 ff; , WM 2001, 2156, 2157) kommen bei Krediten an gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung ebenfalls zur Anwendung. Auch dort darf der Gläubiger grundsätzlich annehmen, dem Gesellschafterbürgen sei es persönlich wichtig, daß die Gesellschaft ihre Aufgaben erfüllen kann und nicht insolvent wird. Darin ist das eigene wirtschaftliche Interesse des Gesellschafters zu sehen; auf eine Absicht, Gewinn zu erzielen, kommt es nicht an. Infolgedessen brauchte sich das Kreditinstitut mit der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht zu befassen.

2. Das angefochtene Urteil hat jedoch Bestand, weil der Vertreter der Klägerin den Beklagten über das mit der Bürgschaft verbundene Risiko unzutreffend informiert, insbesondere nicht darauf hingewiesen hat, daß die Ausfallbürgschaft die volle Haftung des Beklagten nicht einschränkt (vgl. BGHZ 73, 94, 96 f; , NJW 1979, 646). Nach der Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist die Bürgschaft einer finanziell überforderten Person in der Regel gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Gläubiger das den Bürgen treffende Risiko schuldhaft verharmlost hat; denn der Bürge wird dadurch in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt (vgl. BGHZ 120, 272, 277; 125, 206, 218; , WM 1994, 680, 682 ff; v. - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366, 2367). In diesem Punkt ist auch der finanziell überforderte Gesellschafterbürge schutzwürdig (vgl. , WM 1997, 511, 513).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAC-00282

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein