BGH Beschluss v. - IX ZR 118/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: KO § 31 Nr. 1

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main vom

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die unzutreffende Annahme des Berufungsgerichts, bedingter Vorsatz genüge nur bei inkongruenten Deckungen für die Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 31 Nr. 1 KO (vgl. dazu zuletzt , ZIP 2004, 1512, 1513), hat sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt.

Denn das Berufungsgericht hat ungeachtet des fehlerhaften Ausgangspunkts einen Benachteiligungsvorsatz der Gemeinschuldnerin zu Recht verneint.

Fundstelle(n):
WAAAC-00176

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein