BGH Beschluss v. - IX ZB 306/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 793; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4; InsO § 89 Abs. 3

Instanzenzug: AG Oberndorf vom LG Rottweil vom , u.

Gründe

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Rottweil - Insolvenzgericht - vom das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid vom wegen einer Hauptforderung "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung". Die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung ist zur Insolvenztabelle festgestellt.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Oberndorf am einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen. Auf die vom Schuldner hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Oberndorf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß mit Beschluß vom aufgehoben. Die hiergegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das berichtigt durch Beschluß vom , zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Antrag der Gläubigerin, die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen vom 8. August und zuzulassen, wurde vom zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde der Gläubigerin am zugestellt. Mit an das Landgericht Rottweil gerichtetem Schreiben vom legte der Prozeßbevollmächtigte der Gläubigerin Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Oberndorf und des Landgerichts Rottweil ein, die am beim Bundesgerichtshof einging.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Sie ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, eröffnet § 793 ZPO die sofortige Beschwerde. Dies gilt auch dann, wenn gemäß § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht entscheidet (, z.V.b.). Gegen den die Gläubigerin beschwerenden findet deshalb eine Rechtsbeschwerde nicht statt, § 574 Abs. 1 ZPO.

Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zuläßt, § 574 Abs. 1 ZPO. Das Gesetz läßt die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts in Zwangsvollstreckungsverfahren nicht ausdrücklich zu. Sie ist deshalb nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zuläßt. Da es an der Zulassung fehlt, ist die Rechtsbeschwerde gegen die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Rottweil nicht statthaft.

2. Die Rechtsbeschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO (vgl. , ZIP 2002, 1003; v. - IX ZB 25/02, NJW-RR 2002, 1721; v. - X ZB 36/02).

Fundstelle(n):
NAAAB-99892

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein