BGH Beschluss v. - IX ZB 113/00

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BEG § 35 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Koblenz

Gründe

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.

Die von der Klägerin gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§§ 209, 176 Abs. 1 BEG) durch das Berufungsgericht wirft weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BEG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Entschädigungsrichter die den Entschädigungsbehörden erstatteten Gutachten wie ein dem Gericht erstattetes Gutachten verwerten (vgl. , BGHZ 44, 75, 80 = RzW 1965, 464 m. Anm. Wilden in LM BEG 1956 § 209 Nr. 74). In diesem Sinne hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf die Gutachten des Vertrauensarztes Dr. S. und des Beratungsarztes Dr. J. gestützt. Aufgrund dieser Gutachten hat es in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne weitere Sachverständigenhilfe eine nach § 35 Abs. 2 BEG noch nicht wesentliche Erhöhung der verfolgungsbedingten MdE bei der Klägerin in den Bereich von 40 v.H. geschätzt. Die weiteren Angriffe der Beschwerde hiergegen betreffen allein die der tatrichterlichen Verantwortung unterliegende Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes in seiner Auseinandersetzung mit den von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Erklärungen ihrer behandelnden Ärzte Dr. K. und Dr. C.

Die von der Beschwerde ferner als prüfungsbedürftig bezeichnete Anwendung von § 35 Abs. 2 BEG auch zu Lasten von Verfolgten, die eine Rentenerhöhung begehren, ist höchstrichterlich bereits geklärt (vgl. insbesondere , LM BEG 1956 § 35 Nr. 37 Blatt 3 m.w.N.).

Fundstelle(n):
WAAAB-99581

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein