BGH Beschluss v. - IV ZR 71/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: HWiG § 1 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2

Instanzenzug:

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 HWiG (§ 312 Abs. 1 BGB) nicht ausreichend vorgetragen. Nach eigenem Vorbringen war es ihr Sohn, der sie am anrief und den gemeinsamen Besuch mit einem Bankmitarbeiter der Beklagten ankündigte. Sie hätten sich auf den Sicherungsvertrag deshalb eingelassen, weil sie beiden Söhnen den Kredit, der sonst nicht gewährt worden wäre, verschaffen wollten. Im Vordergrund standen daher die finanziellen Interessen des Sohnes M. G. , der ebenso wie sein Bruder auf den Geschäftskredit angewiesen war. Verstärkt wurde der psychologische Druck, auf die Sicherungsvereinbarung aus Gründen familiärer Verbundenheit einzugehen, durch die persönliche Anwesenheit von M. G. bei dem mit dem Bankmitarbeiter geführten Gespräch (vgl. BGHZ 133, 254, 258; - ZIP 1995, 1979 unter II 2, in BGHZ 131, 55 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom - XI ZR 179/92 - ZIP 1993, 585 unter III b aa).

Bei dieser Sachlage ist für einen Anscheinsbeweis, daß die Kläger zur Abgabe ihrer Willenserklärung durch die Situation in ihrer Privatwohnung bestimmt worden sind (vgl. Staudinger/Werner, [2001] § 1 HWiG Rdn. 71), kein Raum. Die Kläger tragen daher die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die geltend gemachten besonderen Umstände der Kontaktaufnahme der Beklagten zuzurechnen und für die Unterzeichnung der Zweckerklärung zumindest mitursächlich geworden sind (vgl. BGHZ 131, 385, 392 m.w.N.; - WM 2004, 1579 unter III), zumal die Beklagte behauptet, die Kläger seien bereits vor dem Besuch ihres Mitarbeiters zur Unterzeichnung der Zweckerklärung, die ihnen schon im Vorwege durch ihren Sohn zur Verfügung gestellt worden sei, entschlossen gewesen. Dazu fehlt es jedoch seitens der Kläger sowohl am Vortrag als auch an den erforderlichen Beweisantritten. Daß die Kläger die Beweislage verkannt haben könnten, wird weder geltend gemacht noch aus ihrem Vortrag sonst ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 76.693,78 €

Fundstelle(n):
WAAAB-99448

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein