BGH Urteil v. - IV ZR 288/03

Leitsatz

[1] Für einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB reicht es aus, wenn die Parteien eines auf ein Bescheidungsurteil gerichteten öffentlich-rechtlichen Rechtsstreits sich auf die Aufhebung eines bestehenden Widerspruchsbescheides einigen.

Gesetze: BGB § 779; BRAGO § 23

Instanzenzug: LG Wiesbaden 10 S 24/03 vom AG Wiesbaden 93 C 1091/03 -19 vom

Tatbestand

Der Kläger, ein niedergelassener Arzt, unterhielt seit dem bei der Beklagten sowohl eine private Rechtsschutzversicherung für Selbständige ohne Arbeits- und Sozialgerichtsrechtsschutz als auch eine Berufsrechtsschutzversicherung für freiberuflich tätige Ärzte bei einer versicherten Tätigkeit als Allgemeinarzt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) zugrunde. Der Kläger fordert nach einem Sozialgerichts-Rechtsstreit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern die Erstattung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr.

Nachdem die Kassenärztliche Vereinigung den Antrag des Klägers auf Erweiterung oder Aussetzung seines Praxis- und/oder Zusatzbudgets (zur Sicherstellung eines behaupteten besonderen Versorgungsbedarfs) zurückgewiesen hatte, hatte die Beklagte dem Kläger im Oktober 2000 für seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beabsichtigte Klage vor dem Sozialgericht eine Deckungszusage erteilt. In der mündlichen Verhandlung vom schlossen die damaligen Parteien den nachfolgenden Vergleich:

"I. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern verpflichtet sich, über den Widerspruch des Klägers vom - begründet mit Schriftsatz vom - nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens erneut zu entscheiden.

II. Der Kläger nimmt das Angebot an und erklärt im Gegenzug das Klageverfahren für erledigt.

III. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit dem Abschluß des Vergleiches das anhängige Sozialgerichtsverfahren mit dem Aktenzeichen S ... in vollem Umfang erledigt ist."

Den Gegenstandswert setzte das Sozialgericht auf 110.000 € fest.

Der Kläger hat die von seinem damaligen Prozessbevollmächtigten nach den §§ 11, 23 BRAGO erhobene Vergleichsgebühr von insgesamt 1.639,92 € (1.413,72 € zzgl. 16% MWSt) bezahlt. Die Beklagte meint, sie sei nicht verpflichtet, dem Kläger den genannten, der Höhe nach unstreitigen, Betrag zu erstatten, weil der Vergleich die Voraussetzungen des § 779 BGB insoweit nicht erfülle, als mit ihm der Streit und die Ungewissheit über das Ausgangsrechtsverhältnis nicht beseitigt worden seien.

Dem haben sich die Vorinstanzen angeschlossen und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Gründe

Die Revision hat Erfolg. Der Kläger hat aus dem bei der Beklagten gehaltenen Rechtsschutzversicherungsvertrag nach § 24 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V. mit § 2 lit. f und § 5 Abs. 1 lit. a ARB 94 einen Anspruch auf Erstattung der verauslagten anwaltlichen Vergleichsgebühr.

I. Das Berufungsgericht meint demgegenüber, eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO sei deshalb nicht angefallen, weil ein Vergleich im Sinne von § 779 BGB nicht geschlossen worden sei. Die Vorschrift setze voraus, dass der Streit oder die Ungewissheit über das "Ausgangsrechtsverhältnis", hier die Frage nach der vom Kläger angestrebten Budgetentlastung, beseitigt werde. Die Bereitschaft der Kassenärztlichen Vereinigung, ein neues Widerspruchsverfahren durchzuführen, habe dieses Ausgangsrechtsverhältnis aber unberührt gelassen, zumal im Vergleich keinerlei verbindliche Vorgaben für die neue Ermessensentscheidung niedergelegt seien. Allein die vereinbarte prozessuale Beendigung des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht reiche für die Annahme eines Vergleichs im Sinne von § 23 BRAGO nicht aus.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, dass nach dem hier gemäß den §§ 116 Abs. 2 BRAGO, 197a Abs. 1, 183 SGG anwendbaren § 23 BRAGO eine Vergleichsgebühr nur dann entsteht, wenn der Vergleich die Voraussetzungen des § 779 BGB erfüllt (vgl. BGHZ 39, 60, 62). Denn der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur, weil er sowohl eine Prozesshandlung ist als auch ein Rechtsgeschäft im sachlich-rechtlichen Sinne ( - WM 1985, 673 unter I 1; BGHZ 79, 71, 74 m.w.N.; BVerwGE 84, 157 ff.).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt der hier in Rede stehende Vergleich jedoch den Voraussetzungen des § 779 BGB. Mit ihm ist der Streit und die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden.

a) Dabei kann offen bleiben, ob es - wie die Revision meint - für einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB schon ausreicht, dass mit ihm das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien des sozialgerichtlichen Rechtsstreits beendet worden ist. Denn jedenfalls ist hier mit der vergleichsweise getroffenen Regelung über die formale Beendigung des Rechtsstreits hinaus auch das so genannte Ausgangsrechtsverhältnis, das ist das die sozialrechtliche Frage der Budgetierung betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Kassenärztlichen Vereinigung, berührt und in einem strittigen Punkt geregelt worden.

Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Bedeutung des von der Kassenärztlichen Vereinigung erlassenen und durch den Vergleich konkludent aufgehobenen Widerspruchsbescheides verkannt. Mit diesem Widerspruchsbescheid war eine der Bestandskraft fähige Einzelfallregelung über das Begehren des Klägers getroffen worden. Das insoweit zweistufige Klagebegehren war deshalb darauf gerichtet, zunächst diese den Kläger beschwerende Regelung aufzuheben und im Weiteren durch eine neue, dem Kläger günstigere Ermessensentscheidung zu ersetzen. Klageziel war damit ein so genanntes Bescheidungsurteil im Sinne von § 131 Abs. 5 SGG, mit welchem der beanstandete Widerspruchsbescheid aufgehoben und der Kassenärztlichen Vereinigung aufgegeben worden wäre, den Widerspruch des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Sozialgerichts erneut zu bescheiden.

Die im Vergleich getroffene Regelung bleibt dahinter zwar insoweit zurück, als sie keine Vorgaben für die neu zu treffende Widerspruchsentscheidung enthält. Dennoch hat es der Kläger erreicht, die ihn belastende Regelung aus dem angegriffenen Widerspruchsbescheid zu beseitigen und so die Chance für eine neue, ihm günstigere Entscheidung zu eröffnen. Damit war der Streit über die Wirksamkeit der im Widerspruchsbescheid getroffenen Regelung, die bis dahin den Inhalt des Ausgangsrechtsverhältnisses maßgeblich bestimmte, beigelegt. Eine solche teilweise Erledigung des Streitgegenstandes genügt den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 779 BGB.

b) Gegenseitiges Nachgeben im Sinne von § 779 BGB liegt schon dann vor, wenn die Parteien, um zur Einigung zu gelangen, überhaupt Zugeständnisse machen. Geringes Nachgeben auch im kleinsten Streitpunkt reicht insoweit aus (BGHZ 39, 60, 62 f. m.w.N.). Insbesondere kann genügen, dass eine Partei ihr prozessuales Ziel, eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zu erhalten, aufgibt.

Daran gemessen haben die Parteien des Sozialgerichtsverfahrens im Prozessvergleich gegenseitig nachgegeben. Die damalige Beklagte hat das Ziel ihrer Rechtsverteidigung, die Bestandskraft des von ihr erlassenen Widerspruchsbescheides eintreten zu lassen, aufgegeben, während umgekehrt der Kläger auf ihm günstige, sozialgerichtliche Vorgaben für das neue Widerspruchsverfahren verzichtet hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW-RR 2006 S. 644 Nr. 9
XAAAB-99290

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja