BGH Beschluss v. - IV ZB 36/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO §§ 574 ff.; GVG § 133

Gründe

Die vom Beklagten gegen die Beschwerdeentscheidung des beim Landgericht eingelegte sofortige (weitere) Beschwerde ist keine Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO, über die der Bundesgerichtshof nach § 133 GVG zu befinden hätte.

Der Umstand, daß die Rechtsmittel der sofortigen und der weiteren Beschwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Landgerichte nach der hier anzuwendenden Neufassung der Zivilprozeßordnung nicht mehr gegeben sind, rechtfertigt es nicht, ein gleichwohl als sofortige und/oder weitere Beschwerde bezeichnetes unstatthaftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten ( - BGH-Report 2002, 803 = NJW 2002, 1958; Greger, NJW 2002, 3049, 3053 unter XI 3). Aus dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben des kann auch nicht geschlossen werden, daß er sein Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde gewertet wissen will, weil diese - worauf das Landgericht hingewiesen hat - nicht statthaft und auch im übrigen offensichtlich unzulässig ist und auf seine Kosten zu verwerfen wäre.

Fundstelle(n):
VAAAB-98942

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein