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BGH Urteil v. - II ZR 48/99

Gesetze: BGB § 705; ZPO § 138; ZPO § 296

Leitsatz

Veräußert ein Gesellschafter in Erfüllung einer ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Beitragspflicht der Gesellschaft ein Grundstück, so steht auch die im Rücktrittsfalle eintretende Verpflichtung zur Verzinsung des Kaufpreises in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beitragspflicht, so daß der Zinsanspruch im Wege der actio pro socio geltend gemacht werden kann.

Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht.

Begründet der Kläger einen zunächst auf Vertrag gestützten Zahlungsanspruch im Laufe des Rechtsstreits zusätzlich damit, daß der Beklagte ihm wegen vorsätzlichen Verschuldens bei Vertragsschluß Schadensersatz zu zahlen habe, kommt eine Zurückweisung des neuen Vorbringens als verspätet nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um ein Angriffsmittel i.S. von § 296 ZPO handelt, sondern wegen der Verschiedenheit der zugrunde liegenden Streitgegenstände eine nachträgliche objektive Klagehäufung vorliegt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 437 Nr. 9
DB 2001 S. 586 Nr. 11
DStR 2001 S. 714 Nr. 17
RAAAB-98148

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BGH, Urteil v. 15.01.2001 - II ZR 48/99

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