BGH Beschluss v. - II ZR 251/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 4 Abs. 1 Halbs. 2; ZPO § 91 a; EGZPO § 26 Nr. 8

Instanzenzug: LG Kiel 9 O 307/02 vom OLG Schleswig 5 U 49/05 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert auf insgesamt 30.000,00 € festgesetzt, wovon 10.000,00 € auf den weiterhin als Hauptsache geltend gemachten Feststellungsantrag sowie 20.000,00 € auf den Teil der Kostenentscheidung entfielen, der sich wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO richtet. Bei den Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits handelt es sich um eine Nebenforderung, die nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO den Streitwert und damit auch den Wert der Beschwer nicht beeinflusst (, iuris m.w.Nachw.). Beschwert ist der Beklagte nur in Höhe des nach teilweiser Klageabweisung noch im Streit befindlichen Feststellungsantrags, d.h. in Höhe von 9.500,00 € (§ 3 ZPO).

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom nunmehr vorträgt, der Wert des weiter in Streit stehenden Feststellungsantrags liege weit über 20.000,00 €, ist dieser Vortrag schon deswegen unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer bereits innerhalb der Begründungsfrist darlegen muss, dass er die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Umfang anstrebt (, NJW 2002, 2720, 2721; Beschl. v. - IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159). Die Begründungsfrist war bereits am abgelaufen.

Fundstelle(n):
UAAAB-97901

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein