BGH Beschluss v. - I ZR 116/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 356; ZPO § 544 Abs. 7

Instanzenzug: LG Düsseldorf 31 O 2/04 vom OLG Düsseldorf I-7 U 5/05 vom

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des insoweit zugelassen, als die Beklagte geltend gemacht hat, die Klägerin treffe ein schadensursächliches Mitverschulden, weil sie den 2.500 € übersteigenden Wert dieser Sendungen nicht angegeben hat.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des im Umfang der Revisionszulassung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Beklagte macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, sie hätte die Sendungen als Wertpakete besonders behandelt, wenn die Versenderin den jeweils über 2.500 € liegenden Wert der Sendungen deklariert hätte, zutreffend als entscheidungserheblich angesehen (vgl. , TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596; Urt. v. - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Nicht zugestimmt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe für diesen Vortrag keinen zulässigen Beweis angeboten, weil sie in der Klageerwiderung lediglich das Zeugnis "eines Sicherheitsbeauftragten" angeboten, dessen Namen und ladungsfähige Anschrift aber trotz Ankündigung weder in der ersten Instanz noch in der zweiten Instanz nachgereicht habe. Es ist offensichtlich, dass dieses Beweisangebot ohne weiteres hätte ergänzt werden können, da als Zeuge ein Mitarbeiter der Beklagten in einer näher bezeichneten Funktion benannt werden sollte. Das Landgericht hat dieses Beweisangebot nicht als unzulässig behandelt, sondern den entsprechenden Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt. Das Berufungsgericht hätte der Beklagten daher zunächst nach § 356 ZPO eine Frist zur Vervollständigung ihres Beweisantritts setzen müssen (vgl. , NJW 1998, 2368, 2369). Die Bestimmung des § 356 ZPO ist eine Präklusionsvorschrift (vgl. BVerfGE 69, 248, 253). Ihre Nichtbeachtung verletzte den Anspruch der Beklagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG NJW-RR 1994, 700; NJW 2000, 945, 946; NJW-RR 2004, 1150, 1151).

Fundstelle(n):
XAAAB-96740

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein