BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 11/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: FGG § 29 a; FGG § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 321 a; BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2; BRAO § 201 Abs. 1

Instanzenzug: AGH Hamm 1 ZU 33/04 vom

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einer "Rüge nach § 321 a ZPO".

Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit im Übrigen - jedenfalls unbegründet.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Schriftsatz des Antragstellers vom war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom , in der der Antragsteller persönlich anwesend war. Er hat auch in den Gründen der Senatsentscheidung Berücksichtigung gefunden (vgl. z.B. Beschlussausfertigung S. 4 Abs. 3 a.E.). Auf das Erfordernis einer umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Vorlage entsprechender Nachweise hatte der Senat den Beschwerdeführer bereits nach Eingang der Beschwerdeschrift nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Dem Antragsteller sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1 BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebührentatbestand (§ 131 d KostO) auslöst (vgl. ; OLG Köln NStZ 2006, 181).

Fundstelle(n):
GAAAB-95927

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein