BGH Beschluss v. - 2 StR 534/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 154 Abs. 2; StPO § 154 Abs. 5; StPO § 206 a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1a Satz 1

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke jeweils in 37 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Königstein vom und aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Sachrüge führt zu einer Teileinstellung und der Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom ausgeführt: "Der Verurteilung im Fall 26 der Urteilsgründe stand entgegen, dass das Verfahren insoweit vom Landgericht in der Hauptverhandlung vom gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde (PB, Bl. 109, 112; VA II, Bl. 327)."

Dem schließt sich der Senat an. Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (). Einen solchen Beschluss hat das Landgericht nicht erlassen.

Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der verbleibenden Fälle aus, dass das Landgericht ohne die Verurteilung im Fall 26 der Urteilsgründe auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Unbeschadet dessen ist die Gesamtstrafe auch angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Eine Einbeziehung der Strafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Königstein vom kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die jetzt ausgeurteilten Taten erst ab März 2001 begangen wurden.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Tat 245 der Anklage vom , welche nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, bisher nicht abgeurteilt und deshalb noch beim Landgericht anhängig ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAB-95354

1Nachschlagewerk: nein