BAG Urteil v. - 9 AZR 368/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AltTZG § 3; AltTZG § 4; AltTZG § 5; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611; BAT § 15; BAT § 34; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2I I BAT) Nr. 3; TV ATZ vom § 2; TV ATZ vom § 3; TV ATZ vom § 4; TV ATZ vom § 5; SchFG vom (GVBl. NRW S. 288) § 5 Abs. 1 Satz 1; Zehntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. NRW S. 814, 819) Art. 6; Zehntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. NRW S. 814, 819) Art. 7 § 8; GG Art. 3 Abs. 1

Instanzenzug: ArbG Köln 21 Ca 4509/04 vom LAG Köln 7 Sa 1103/04 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Altersteilzeitvergütung.

Die 1945 geborene Klägerin ist seit 1991 bei dem beklagten Land als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge anzuwenden (§ 2 des Arbeitsvertrags). Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf der Grundlage der für Vollbeschäftigte geltenden 27 Wochenstundenunterrichtszahl. Ab August 1997 verringerten die Parteien die Pflichtstunden der Klägerin auf 16 Wochenstunden.

Im Juli 2002 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom (BGBl. I S. 1078) und des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ), beide in der jeweils geltenden Fassung. Der Änderungsvertrag lautet auszugsweise:

"§ 1

Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ am .

§ 2

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt 8/27 Stunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 3 Abs. 1 TV ATZ); sie wird geleistet

( x ) im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom

bis einschließlich

und einer Freistellungsphase vom bis einschließlich.

...

§ 3

Für die Anwendung dieses Vertrages gilt der TV ATZ in seiner jeweils gültigen Fassung."

Die Vorschriften des TV ATZ lauten auszugsweise:

"§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. ...

§ 4 Höhe der Bezüge

(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge ...

§ 5 Aufstockungsleistungen

(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). ...

(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; ..."

In § 34 BAT heißt es:

"(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht."

Die Klägerin erteilte ab Beginn der Altersteilzeit für die Dauer der Arbeitsphase weiterhin wöchentlich 16 Unterrichtsstunden. Das beklagte Land errechnete das monatliche Teilzeitentgelt mit dem Quotienten 8 zu 27 und den Mindestnettobetrag im Verhältnis 16 zu 27.

Nach Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2I I BAT) ist ua. die Tarifbestimmung des § 15 BAT über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nicht anzuwenden. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Im Land Nordrhein-Westfalen wird die Arbeitszeit der Lehrkräfte durch Rechtsverordnung geregelt, bis auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 1 Schulfinanzgesetz (SchFG) vom (GVBl. NRW S. 288), seit auf der Grundlage von § 93 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) vom (GVBl. NRW S. 102). Der Kultusminister ist nach Maßgabe der Vorschriften ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer festzusetzen. Durch Art. 6 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. NRW S. 814, 819) wurde die Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG geändert. Die Pflichtstundenzahl für alle Lehrer wurde mit Wirkung zum um eine Stunde angehoben. Nach Art. 7 § 8 gilt die nach Verkündung des Gesetzes erhöhte Wochenarbeitszeit für Beamte, die sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, entsprechend. Für Beamte, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, ist sie ohne Belang.

Das beklagte Land bot den angestellten Lehrern regelmäßig die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung bei gleichzeitiger Rückkehr zur Vollbeschäftigung an; teilzeitbeschäftigte Lehrer außerhalb von Altersteilzeit konnten grundsätzlich ihre Arbeitszeit aufstocken. Gegenüber den Lehrern in Altersteilzeit lehnte es eine anteilige Erhöhung der Unterrichtsstunden ab. Hierfür war eine vom Finanzministerium des beklagten Landes im November 2003 erbetene Stellungnahme der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zu den Auswirkungen einer Arbeitszeiterhöhung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse maßgeblich. In dem Schreiben der BfA vom heißt es, bezogen auf eine Arbeitszeiterhöhung von 38,5 Stunden auf 41 Stunden:

"Die Halbierung der Arbeitszeit während der Altersteilzeitarbeit erfolgt nach Feststellung der bisherigen Arbeitszeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AtG. Folglich beträgt die reduzierte wöchentliche Arbeitszeit für die Altersteilzeitarbeit 19,25 Stunden/wöchentlich. Sie ist maßgebend für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Eine Änderung der halbierten Arbeitszeit im Verlaufe des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat der Gesetzgeber nicht zugelassen. ... Eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 20,5 Stunden/wöchentlich während der Altersteilzeitarbeit führt zum Nichtvorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialrechtlichen Sinne."

Mit Schreiben vom , gerichtet an das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder und nachrichtlich an das Landesamt für Besoldung und Versorgung, gab das Finanzministerium des beklagten Landes Hinweise zur Umsetzung der Pflichtstundenerhöhung auf die Arbeitsverhältnisse angestellter Lehrer in Altersteilzeit. Sinngemäß wird ausgeführt, dass sich für die Lehrkräfte, deren Freistellungsphase spätestens am begonnen habe, nichts ändere. Die Vergütung könne in der bisherigen Höhe weiter gezahlt werden. Eine Verlängerung der Arbeitszeit der Lehrer, die sich am in der Arbeitsphase befänden, sei nach Auskunft der BfA ausgeschlossen. Eine Gleichbehandlung mit den entsprechenden Beamten komme insoweit nicht in Betracht. Wie bei jedem anderen teilzeitbeschäftigten Lehrer führe die Arbeitszeiterhöhung zu einer entsprechenden Minderung der Vergütung, weil der "Teilzeitquotient" kleiner geworden sei. Ausgehend von einer (beispielhaften) Arbeitszeiterhöhung von 38,5 Wochenarbeitsstunden auf 41 Stunden, errechne sich das Teilzeitentgelt des § 4 TV ATZ statt mit 19,25 zu 38,5 nunmehr mit 19,25 zu 41 und der Mindestnettobetrag iSv. § 5 TV ATZ statt mit 38,5 zu 38,5 mit 38,5 zu 41. Für die Freistellungsphase gelte teilweise anderes. Das bis zum erarbeitete und in der Freistellungsphase auszukehrende Teilzeitentgelt werde für einen gleich langen Zeitraum mit dem Quotienten 19,25 zu 38,5 bemessen. Der Berechnung des Mindestnettobetrags sei dagegen die bisherige Arbeitszeit von 38,5 Stunden im Verhältnis zur erhöhten Arbeitszeit von 41 Stunden zugrunde zu legen.

Ab dem errechnete das beklagte Land dementsprechend das Teilzeitentgelt der Klägerin während der Arbeitsphase auf der Grundlage eines Schlüssels von 8 zu 28 und den Mindestnettobetrag im Verhältnis 16 zu 28.

Damit war die Klägerin nicht einverstanden. Das beklagte Land sei nicht ermächtigt, die Altersteilzeitvergütung einseitig zu kürzen.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem beklagten Land mit einer Pflichtstundenzahl in Höhe von 8/27 Stunden gemäß Altersteilzeitvertrag vom über den hinaus unverändert bis zum fortbesteht.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der Klage, während die Klägerin ihren Klageantrag mit der Maßgabe verfolgt, dass das Teilzeitentgelt bis zum mit dem Quotienten 8 zu 27 und der Mindestnettobetrag mit dem Quotienten 16 zu 27 zu bemessen ist.

Gründe

Die Revision des beklagten Landes ist teilweise erfolgreich.

A. Die Klage ist zulässig. Der in der Revision ergänzte Klageantrag genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er erfasst die für die Bemessung und Zahlung der Altersteilzeitvergütung maßgebenden Bestandteile "Teilzeitentgelt" iSv. § 4 TV ATZ und "Mindestnettobetrag" iSv. § 5 Abs. 2 TV ATZ sowie deren Berechnungsgrundlagen, ausgedrückt in Quotienten. Mit der Angabe des Datums, zu dem das Arbeitsverhältnis enden wird, ist klargestellt, dass sich die begehrte Feststellung sowohl auf die Arbeitsphase als auch auf die Freistellungsphase erstreckt.

Für diesen Feststellungsantrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse allerdings nicht in vollem Umfang. Das beklagte Land hat in der mündlichen Revisionsverhandlung bestätigt, dass das Teilzeitentgelt der Klägerin nach Maßgabe des Schreibens des Finanzministeriums vom in der Freistellungsphase spiegelbildlich zur Dauer der Arbeitsphase bis mit dem Quotienten 8 zu 27 bemessen wird. Im Streit ist insoweit nur, ob das beklagte Land während dieser Zeit den Mindestnettobetrag nach dem Quotienten 16 zu 27 zu berechnen hat.

B. Die Klage ist nur teilweise begründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, das Teilzeitentgelt der Klägerin für die Zeit ab bis (Arbeitsphase) und die entsprechende Zeit der Freistellungsphase nach dem Quotienten 8 zu 27 zu bemessen (I.). Es ist auch nicht verpflichtet, dem Mindestnettobetrag das Entgelt eines vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrers zugrunde zu legen; die Bemessung 16 zu 28 ist rechtlich nicht zu beanstanden (II.). Anderes gilt für die Zeiten der Freistellungsphase, in denen die Klägerin unstreitig Anspruch auf ein Teilzeitentgelt im Verhältnis 8 zu 27 hat. Für diesen Zeitraum ist der Mindestnettobetrag auf der Grundlage der Bezüge eines vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrers zu bemessen, also mit dem Quotienten 16 zu 27 (III.).

I. Ein Anspruch auf höheres Altersteilzeitentgelt für die restliche Laufzeit der Arbeitsphase und die zeitgleiche Dauer der Freistellungsphase ergibt sich nicht aus § 611 BGB iVm. § 4 TV ATZ und den weiteren auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. Auf Grund der Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstunden bemisst sich das Teilzeitentgelt der Klägerin mit dem vom beklagten Land angewendeten Quotienten 8 zu 28.

1. Nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die versprochene Arbeitsleistung, der Arbeitgeber hat ihm die als Gegenleistung vereinbarte Vergütung zu zahlen. Der Inhalt der wechselseitig geschuldeten Leistungen ist den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu entnehmen.

a) Die Unterrichtsverpflichtung vollbeschäftigter Lehrer im öffentlichen Dienst ist tarifvertraglich nicht geregelt. Die Bestimmungen über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit (§ 15 BAT) sind nach den Sonderregelungen 2l I BAT nicht anzuwenden. Stattdessen verweist Nr. 3 der SR 2l I BAT auf die Bestimmungen für entsprechende Beamte. Im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen wird damit bis tariflich Bezug genommen auf § 5 des Schulfinanzgesetzes sowie die hierzu erlassene Verordnung mit den für die einzelnen Schulformen festgelegten Pflichtunterrichtsstunden. Als vollbeschäftigt gilt eine Lehrkraft mit einer entsprechenden Unterrichtsverpflichtung. Eine gesetzliche Erhöhung des Pflichtdeputats beamteter Lehrer, wie hier zum um eine Stunde wöchentlich, gestaltet damit unmittelbar auch die Arbeitsverhältnisse der angestellten Lehrer. Sie sind nach § 611 Abs. 1 BGB verpflichtet, wöchentlich eine Stunde mehr zu unterrichten, ohne dass das beklagte Land ein höheres Entgelt schuldete.

Die tarifliche Anknüpfung an das Beamtenrecht ist rechtswirksam. Die Tarifvertragsparteien haben ihre Normsetzungsbefugnis nicht unzulässig dem Arbeitgeber übertragen ( - BAGE 91, 262; - 5 AZR 783/98 - BAGE 94, 360). Dem beklagten Land ist damit zwar ermöglicht, in das Austauschverhältnis "Arbeit gegen Lohn" einzugreifen, wie das Landesarbeitsgericht insoweit zutreffend erkannt hat. Dieser Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Das gilt auch für die zum eingeführte Erhöhung der Pflichtstunden durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Sie ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die vollbeschäftigten Lehrer im Angestelltenverhältnis sind seitdem ebenso wie die Lehrer im Beamtenverhältnis verpflichtet, wöchentlich eine Stunde mehr ohne Lohnausgleich zu unterrichten ( - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

b) Hat ein angestellter Lehrer weniger Unterrichtsstunden als ein vollbeschäftigter zu erteilen, richtet sich sein Entgeltanspruch als Nichtvollbeschäftigter nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT. Anspruch besteht auf die Vergütung, die für entsprechende vollbeschäftigte Lehrkräfte festgelegt ist und die dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Ohne gesonderte Vereinbarung über eine Anpassung der Unterrichtsverpflichtung führt die Anhebung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitbeschäftigte zu einer entsprechenden Minderung des Gehaltsanspruchs ( - ZTR 2002, 175). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Teilzeitbeschäftigten nicht anbietet, die Arbeitszeit zur Vermeidung der Entgeltminderung zu erhöhen ( - BAGE 94, 360). Die Regelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT stellt sicher, dass ein teilzeitbeschäftigter Lehrer für die einzelne Unterrichtsstunde dasselbe Entgelt erhält wie ein vollbeschäftigter Lehrer.

c) Bei angestellten Lehrkräften, die sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, führt die Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nach § 4 Abs. 1 TV ATZ ebenfalls zu einer Entgeltminderung. Nach dieser Vorschrift erhält der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. § 34 BAT wird in der Norm ausdrücklich als Berechnungsbeispiel genannt.

Anhaltspunkte, die Bezüge richteten sich stattdessen nach dem bei Beginn der Altersteilzeit geltenden Zeitanteil, enthält der Tarifvertrag nicht. Die Verweisung auf "entsprechende" Teilzeitbeschäftigte bedeutet, dass die Arbeitnehmer miteinander vergleichbar sein müssen. Im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 TV ATZ sind damit das Zeitmaß und die Merkmale gemeint, die die Entgelthöhe bestimmen. Die Tarifvertragsparteien behandeln mithin hinsichtlich des Entgelts für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung Arbeitnehmer in Altersteilzeit ebenso wie alle anderen Teilzeitbeschäftigten. Die Besonderheit der im Blockmodell geführten Altersteilzeit wirkt sich nur insoweit aus, als der Arbeitnehmer trotz seiner (vollen) Arbeitsleistung während der Arbeitsphase lediglich das hälftige Entgelt erhält und die weitere Hälfte erst während der Freistellungsphase gezahlt wird (vgl. Senat - 9 AZR 449/04 - NZA 2006, 506, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). An seinem "Status" als Teilzeitbeschäftigter ändert die aufgeschobene Entgeltzahlung nichts.

d) Die Parteien haben keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat seine klagstattgebende Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, die Parteien hätten mit der Angabe des Quotienten 8 zu 27 im Änderungsvertrag als Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 3 Abs. 1 TV ATZ eine feste Relation zu dem Arbeitszeitumfang eines vollbeschäftigten angestellten Lehrers herstellen wollen. Die bisherige wöchentliche Arbeitszeit habe daher richtigerweise nicht lediglich 16 Unterrichtswochenstunden, sondern 16/27 einer Vollzeitbeschäftigung betragen. Arbeitsrechtlich bestünden gegen eine Teilhabe der Klägerin an der allgemeinen Wochenstundenerhöhung keine Bedenken; die abweichende Auffassung der BfA vermöge angesichts des identischen Wortlauts des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TV ATZ mit § 6 Abs. 2 AltTZG nicht zu überzeugen. Dieses Verständnis werde auch dem Vertrauensschutzgedanken besser gerecht als die Auffassung des beklagten Landes. Der Arbeitnehmer müsse sich darauf verlassen können, mit welchen Einkommen er während der Altersteilzeit rechnen dürfe.

Zu beurteilen ist ein Mustervertrag, den das beklagte Land für den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen verwendet hat. Er enthält über die persönlichen Daten der Klägerin und die Konkretisierungen in § 2 hinaus keine auf die Besonderheiten des Einzelfalls abgestimmten Vereinbarungen. Der Inhalt eines solchen Mustervertrags unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. Senat - 9 AZR 97/04 - AP BGB § 157 Nr. 33 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 14).

bb) Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Dem wird die Auslegung des Landesarbeitsgerichts nicht gerecht. Die von ihm bestätigte Auslegung der Klägerin ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Änderungsvertrags noch ist sie mit der Konzeption der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen über Altersteilzeit und deren Zweck vereinbar.

Auszugehen ist von dem Bestreben der Parteien, ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu begründen, das den gesetzlichen und tariflichen Voraussetzungen entspricht. Das ergibt sich aus dem in dem Vertrag ausdrücklich als Grundlage genannten Altersteilzeitgesetz und dem hierzu vereinbarten Tarifvertrag. Insbesondere sollte der Vertrag die sozialrechtlichen Anforderungen an Altersteilzeit erfüllen. Andernfalls wären die sozialrechtlichen Begünstigungen nicht gewährleistet.

(1) Die Formulierung der Arbeitszeit in § 2 des Änderungsvertrags könnte auf den ersten Blick für die Auslegung des Landesarbeitsgerichts sprechen. Denn die Parteien haben dort die "Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ" mit 8/27 angegeben. Daraus könnte geschlossen werden, die vereinbarte Wochenarbeitszeit steigere oder mindere sich in Relation zum Pflichtdeputat einer Vollzeitkraft. Eine solche Auslegung kommt aber nicht in Betracht. Eine in Relation zur Vollbeschäftigung stehende Arbeitszeit, die sich bei einer Änderung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit anteilig änderte, ist nach den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes und dem diesem Regelungswerk nachgebildeten Tarifvorschriften unzulässig.

(2) Die Festlegung des Umfangs der zu leistenden Arbeit steht bei der Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht im Belieben der Parteien. Altersteilzeit wird von der Bundesagentur für Arbeit staatlich nur gefördert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt auch hinsichtlich der für den Arbeitnehmer mit Altersteilzeit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen, bestehend aus der Berücksichtigung der vom Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG/§ 5 Abs. 4 TV ATZ zusätzlich abzuführenden Rentenversicherungsbeiträge und dem Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach Altersteilzeit nach § 237 SGB VI. Sämtliche Leistungen hängen davon ab, dass die Altersteilzeitvereinbarung die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG erfüllt (vgl. Senat - 9 AZR 401/02 - BAGE 109, 294).

Nach dieser Vorschrift gehören Arbeitnehmer nur zum begünstigten Personenkreis, wenn sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben und versicherungspflichtig iSd. SGB III sind (Altersteilzeitarbeit). Die Versicherungspflicht muss für die gesamte Dauer der Altersteilzeit gewährleistet sein. Das wäre bei einer von der Dauer der Vollzeitbeschäftigten abhängigen Dauer des bereits früher Teilzeitbeschäftigten nicht gegeben. Denn zu berücksichtigen wären nicht nur Arbeitszeiterhöhungen, sondern auch der gegenläufige Fall einer Arbeitszeitermäßigung. Es kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass der Arbeitnehmer unter die Geringfügigkeitsgrenzen des SGB III gerät und nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt ist.

(3) Bestätigt wird die Notwendigkeit einer festen Arbeitszeitvereinbarung durch die Vorschriften über die Ermittlung und Verteilung der Arbeitszeit.

(3.1) Anknüpfend an die Gesetzesbestimmung beträgt nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitar-beitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit. Der Begriff "bisherige wöchentliche Arbeitszeit" wird in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ in Anlehnung an § 6 Abs. 2 AltTZG definiert. Zugrunde zu legen ist die wöchentliche Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Vereinbart iSd. Vorschriften ist die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt. Haben die Arbeitsvertragsparteien keine individuelle Absprache getroffen, sondern unter Bezugnahme auf eine kollektivrechtliche Regelung eine Beschäftigung in Vollzeit vereinbart, so ist die Arbeitszeit zugrunde zu legen, die dort als regelmäßige Arbeitszeit bezeichnet ist (Nimscholz/ Oppermann/Ostrowicz Altersteilzeit 3. Aufl. S. 39).

Dasselbe Bild zeichnen die detaillierten Vorgaben, welche Arbeitszeit als "tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit" zugrunde zu legen ist, wenn ein Tarifvertrag keine wöchentliche Arbeitszeit, für Teile eines Jahres eine unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeit oder Ober- und Untergrenzen für die Arbeitszeit vorsieht oder wenn es überhaupt an einer tariflichen Arbeitszeitregelung fehlt (§ 6 Abs. 3 AltTZG in der bis geltenden Fassung). Nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ/§ 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG ist höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Sie kann auf eine volle Stunde aufgerundet werden. Die sich daraus ergebende Arbeitszeit ist auf die Gesamtdauer der Altersteilzeit zu verteilen, wie sich ua. aus § 3 Abs. 2 TV ATZ ergibt. Ermittelt, halbiert, gerundet und verteilt werden können jedoch nur konkrete und nicht variable Arbeitszeiten.

(3.2) Auch das mit Altersteilzeit verfolgte Ziel sowie die Einbettung der Altersteilzeit in das System der Rentenversicherung und der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit stützen die Auslegung des beklagten Landes.

Altersteilzeit wird aus beschäftigungspolitischen Gründen staatlich gefördert (vgl. Senat - 9 AZR 710/00 - BAGE 102, 225). Der Arbeitgeber hat bei Wiederbesetzung des frei werdenden Arbeitsplatzes gegen die Bundesagentur für Arbeit Anspruch auf Förderleistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 4 AltTZG). Der Arbeitnehmer erhält neben der steuerfreien Aufstockung weitere Vergünstigungen in der Rentenversicherung. Er erwirbt Anspruch auf Altersrente wegen Altersteilzeit nach § 237 SGB VI. Die vom Arbeitgeber zusätzlich an den Rentenversicherungsträger entrichteten Beiträge (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG/§ 5 Abs. 4 TV ATZ) bewirken, dass die Anwartschaften aus der Altersteilzeit kaum hinter Anwartschaften aus einer Beschäftigung in Vollzeit oder einer bisherigen Teilzeit zurückbleiben (Rittweger in Rittweger/Petri/Schweikert Altersteilzeit 2. Aufl. § 3 ATG Rn. 52). Die Belastung der Beitragszahler und der Allgemeinheit mit diesen Kosten ist nur gerechtfertigt, wenn das arbeitsmarktpolitische Ziel nicht gefährdet wird. Die Berücksichtigung einer Erhöhung der Arbeitszeit während der laufenden Altersteilzeit auf Grund kollektiven Rechts wäre kontraproduktiv. Der Beschäftigungsbedarf des Arbeitgebers würde durch bereits in Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer statt durch Beschäftigungssuchende gedeckt. Auch die Tarifvertragsparteien verfolgen nach der Präambel zum TV ATZ das Ziel, mit Hilfe der Altersteilzeit vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen.

(3.3) Der vom Landesarbeitsgericht herangezogene Gedanke des Vertrauensschutzes rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis. Die Erwartung eines Arbeitnehmers, er werde während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit keine Entgeltminderung erleiden, ist nur begrenzt geschützt. Richtet sich sein Arbeitsverhältnis nach kollektivrechtlichen Bestimmungen stehen dessen Bedingungen ebenso wie die der "Normalarbeitnehmer" unter dem immanenten Vorbehalt einer Änderung (st. Rspr., vgl. - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 20 = EzA BGB § 315 Nr. 45).

2. Ein Anspruch der Klägerin auf ungekürztes Teilzeitentgelt ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

a) Dass das beklagte Land den am bereits in Altersteilzeit befindlichen angestellten Lehrkräften keine Erhöhung der Anzahl der vereinbarten wöchentlichen Unterrichtsstunden angeboten hat, ist im Hinblick auf die Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht zu beanstanden. Zu Recht beruft sich das beklagte Land darauf, es habe die sozialversicherungsrechtliche Anerkennung der Altersteilzeit nicht gefährden wollen.

b) Nichts anderes gilt gegenüber der Personengruppe der Beamten, die sich am I. Februar 2004 in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befanden und die deshalb nach Art. 7 § 8 der Übergangsvorschriften des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften von der Pflichtstundenerhöhung erfasst werden. Diese erleiden damit im Gegensatz zu der Klägerin keine Besoldungsminderung, müssen dafür allerdings zwingend wöchentlich mehr Unterricht erteilen. Ob das allein die Vergleichbarkeit ausschließt, kann dahinstehen. Beamte gehören nicht zu dem begünstigten Personenkreis iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG. Das beklagte Land ist bei der Ausgestaltung ihrer Altersteilzeit nicht an die zwingenden Vorgaben dieses Gesetzes gebunden. Im Gegenzug trägt es die mit der Altersteilzeit von Beamten verbundenen Kosten, insbesondere auch die Versorgungslasten, allein (vgl. dazu OVG NRW - 6 A 3962/02 - NVwZ-RR 2005, 53).

c) Bezogen auf die Arbeitsphase kommt eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Angestellten, die sich am bereits in der Freistellungsphase befanden, schon wegen der unterschiedlichen Ausgangslage nicht in Betracht.

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Aufstockung nach § 5 Abs. 2 TV ATZ (Mindestnettobetrag) ungeachtet der Pflichtstundenerhöhung auf der Grundlage des bisherigen Entgelts einer vollbeschäftigten Lehrkraft mit dem Quotienten 16 zu 27 für die restliche Laufzeit der Arbeitsphase und der zeitgleichen Freistellungsphase anzusetzen ist. Das ergibt die Auslegung der hierfür maßgeblichen Vorschriften.

1. Zur Ermittlung der vom Arbeitgeber geschuldeten Aufstockung bedarf es einer Vergleichsberechnung. Die nach § 4 Abs. 1 TV ATZ zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung sind nach § 5 Abs. 1 TV ATZ um 20 % aufzustocken (Aufstockungsbetrag). Die sich aus der Addition des Teilzeitnettobetrags mit dem Aufstockungsbetrag ergebende Summe muss nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 vH des Nettobetrags des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Der jeweils höhere Betrag ist dann an den Arbeitnehmer zu zahlen. Diese Regelungen sind § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG nachgebildet.

2. Der für den Mindestnettobetrag maßgebliche Begriff "bisheriges Arbeitsentgelt" wird in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ definiert. Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen "das ... Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte". In der Vorschrift wird damit zwischen den beiden für die Bemessung von Entgelt typischen Faktoren Geld und Zeit unterschieden. Dabei bezieht sich nach der Rechtsprechung des Senats das Arbeitsentgelt (der Geldfaktor) auf das Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu beanspruchen hätte, während der Zeitfaktor vergangenheitsbezogen ist. Er betrifft die Feststellung der vor Beginn der Altersteilzeit geltenden Arbeitszeit ( - 9 AZR 554/02 -BAGE 107, 248). Daran ist festzuhalten.

a) Die Auslegung des Senats beruht auf der ausdrücklichen Verweisung in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ auf § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ. Diese Vorschrift schließt damit nicht nur die Vereinbarung einer variablen Arbeitszeit für die Dauer der Altersteilzeit aus. Durch die Bezugnahme ist zugleich festgelegt, dass der Mindestnettobetrag sich an der früheren Arbeitszeit orientiert und Änderungen der zugrunde gelegten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die nach dem Beginn der Altersteilzeit eintreten, unberührt lässt. Das gilt für Erhöhungen und Verringerungen gleichermaßen. Der Zeitfaktor wird insoweit festgeschrieben. Spätere Änderungen der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit bleiben unberücksichtigt (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Januar 2006 Teil VI - Altersteilzeit-TV Erl. 14.1 S. 592b). Für die tarifliche Regelung gilt insoweit nichts anderes als für die Ermittlung der bisherigen Arbeitszeit nach § 6 AltTZG (vgl. Rittweger in Rittweger/Petri/Schweikert § 6 ATG Rn. 12).

b) Der Entstehungsgeschichte der Tarifvorschrift ist nichts anderes zu entnehmen.

aa) Nach § 5 Abs. 2 TV ATZ idF vom / musste der Aufstockungsbetrag so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 vH des Nettobetrags des ihm bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vollzeitarbeitsentgelts erhielt. Als Vollzeitarbeitsentgelt war anzusetzen das Arbeitsentgelt, das er ohne Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erzielt hätte. Als Vollzeitarbeitsentgelt war anzusetzen das Arbeitsentgelt, das er ohne Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erzielt hätte. Die Bezugnahme auf "Vollzeitarbeitsentgelt" und auf die tarifliche regelmäßige Wochenarbeitszeit erklärt sich aus der damaligen Rechtslage, nach der Altersteilzeit nur für Vollbeschäftigte gesetzlich gefördert wurde. Teilzeitbeschäftigte wurden erst im Zuge der zum erfolgten Öffnung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom (BGBl. I S. 2494) durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom mit Wirkung zum in den tariflichen Geltungsbereich einbezogen. Das führte ua. zu der Änderung des § 3 Abs. 1 TV ATZ sowie des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 TV ATZ und der teilweisen wortgleichen Übernahme der gesetzlichen Begriffsbestimmungen. Dass die Verwendung des Begriffs "bisheriges Arbeitsentgelt" statt "Vollzeitarbeitsentgelt" möglicherweise missverständlich sei, wurde bereits vom Bundesrat bemängelt. Er schlug (erfolglos) vor, ihn durch den Begriff "volles Arbeitsentgelt" zu ersetzen (Senat - 9 AZR 554/02 -BAGE 107, 248). Die Aussage des Senats, die Änderung habe keine andere Berechnung der Aufstockungsleistungen bewirkt, bezieht sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts allein auf den Geldfaktor und nicht auf die zugrunde zu legende Arbeitszeit.

bb) Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur ursprünglichen Fassung des AltTZG heißt es, die Aufstockung müsse so hoch sein, dass der Arbeitnehmer mindestens 70 % des Nettoarbeitsentgelts erhält, das er erhalten würde, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte (BT-Drucks. 13/4336 S. 18). Daraus könnte geschlossen werden, der Gesetzgeber habe die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers fiktiv nachzeichnen wollen mit der Folge, dass Erhöhungen oder Verringerungen der tariflichen Arbeitszeit sich auf die Bemessung des Mindestnettobetrags nicht ausgewirkt hätten und deshalb auch bei Anwendung des AltTZG idF vom und des TV ATZ idF vom zu berücksichtigen seien. Gegen dieses Verständnis spricht bereits die Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten in den Kreis der begünstigten Personen iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG. Die Gründe für eine Teilzeitbeschäftigung sind vielgestaltig. Das gilt auch für den Umfang der vereinbarten Teilzeitarbeit. Ein Maßstab, an dem sich ihre berufliche Entwicklung nachzeichnen ließe, fehlt. Andererseits hätte der Gesetzgeber die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten wegen des vermutlich hohen Frauenanteils von einer fiktiven Nachzeichnung kaum ohne Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot ausnehmen können. Hinzu kommt, dass die Annahme, jeder Vollbeschäftigte hätte ohne die Inanspruchnahme von Altersteilzeit seine Vollbeschäftigung bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beibehalten, eine schlichte Unterstellung wäre. Selbst wenn gleichwohl die gesetzgeberische Absicht an einer Fortschreibung des Zeitfaktors bestanden haben sollte, so ist sie jedenfalls nicht Inhalt des Gesetzes geworden.

III. Die Klage ist dagegen begründet, soweit die Klägerin die Bemessung des Mindestnettobetrags nach dem Gehalt eines vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrers für die Zeit vom bis verlangt.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche. Diese sind zeitversetzt "spiegelbildlich" zu bemessen ( - 9 AZR 353/02 - BAGE 106, 353; zuletzt - 9 AZR 449/04 - NZA 2006, 506, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Dem entspricht die vom beklagten Land vorgetragenen Handhabung. Soweit die Klägerin bis zum mit ihrer bisherigen Stundenzahl gearbeitet hat, erhält sie in der Freistellung für einen gleich langen Zeitraum Arbeitsentgelt im Verhältnis 16 zu 27 (§ 4 Abs. 1 TV ATZ). Danach bemisst sich auch die Aufstockung des § 5 Abs. 1 TV ATZ von 20 %.

2. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist für diesen Zeitraum jedoch auch der Mindestnettobetrag nach den Bezügen eines vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrers zu bemessen.

a) Grundsätzlich ist zwischen dem für die tatsächlich geleistete Arbeit geschuldeten Entgelt und der Aufstockung zu unterscheiden. Die Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers stehen nicht im unmittelbaren Austauschverhältnis: Arbeit gegen Lohn. Sie sollen ua. den Arbeitnehmer motivieren, seinen Arbeitsplatz vorzeitig frei zu machen. Mit Hilfe der Arbeitgeberleistungen erhält er über das Teilzeitentgelt hinaus die finanziellen Mittel, die einen Übergang in den gleitenden Ruhestand attraktiv machen und gleichzeitig in etwa seinen bisherigen Lebensstandard sichern (vgl. Senat - 9 AZR 146/03 - BAGE 108, 94). Sie orientieren sich deshalb nicht allein an der Höhe des Arbeitsverdienstes, sondern dienen der Durchsetzung dieser Ziele. Sie sind gleichwohl Entgelt iSv. §§ 611, 612 BGB, teilen deshalb auch das rechtliche Schicksal des Vergütungsanspruchs in der Insolvenz (vgl. Senat - 9 AZR 647/03 - AP InsO § 55 Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 29, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; - AP InsO § 55 Nr. 9 = EzA InsO § 209 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) und sind gleichfalls "spiegelbildlich" nach dem Entgelt zu bemessen, das der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase zu beanspruchen hatte. Das entspricht dem Grundsatz, dass die Altersteilzeitvergütung im Blockmodell während der Arbeitsphase und der Freistellungsphase nach denselben Merkmalen zu berechnen ist (Rittweger in Rittweger/Petri/Schweikert § 3 ATG Rn. 20).

b) Diese Bemessung gebietet außerdem der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.

aa) Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Er wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt (vgl. - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79). Gegenstand der Prüfung ist, ob die vom Arbeitgeber gehandhabte unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist.

bb) Das beklagte Land behandelt die Gruppe der Lehrer, die sich am bereits in der Freistellungsphase befanden anders als die Gruppe der Klägerin, die zu diesem Stichtag noch tatsächlich arbeitete. Bei der erstgenannten Gruppe sieht das beklagte Land davon ab, die Pflichtstundenerhöhung zu berücksichtigen. Sie ist "ohne Belang", wie es in § 8 der Überleitungsvorschriften (Art. 7) zum Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften heißt. Der Senat versteht dies dahin gehend, dass das beklagte Land auch den Mindestnettobetrag bei diesen Lehrkräften nach den Bezügen eines vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrers bemisst. Bei der Gruppe der Klägerin orientieren sich zwar das Arbeitsentgelt und der Aufstockungsbetrag des § 5 Abs. 1 TV ATZ an der bis geltenden Unterrichtsstundenzahl, nicht aber der Mindestnettobetrag. Diese Differenzierung ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Beide Lehrergruppen erbringen bei dem vereinbarten Blockmodell Vorleistungen. Die ihnen hierfür insgesamt zustehende Altersteilzeitvergütung wird während der Freistellungsphase ausgezahlt. Der Stichtag ist insoweit nur von Bedeutung, als er für die Gruppe der Klägerin die Minderung des Entgelts und der Aufstockung rechtfertigt. Eine unterschiedliche Behandlung der bis dahin bereits erbrachten Vorleistungen deckt er nicht ab. Die Leistungen beider Lehrergruppen unterscheiden sich insoweit nicht.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO unter Berücksichtigung der restlichen Laufzeit der Arbeitsphase innerhalb des für die Wertbemessung maßgeblichen Dreijahreszeitraums.

Fundstelle(n):
XAAAB-94984

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein