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BAG Urteil v. - 9 AZR 244/00

Gesetze: Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (im öffentlichen Dienst) idF vom ; AtG § 2; AtG § 3; AtG § 5; BGB § 315; SchwbG idF vom § 14; TzBfG § 4 Abs. 1

Leitsatz

§ 3 Abs. 1 TV ATZ, wonach die bisherige individuelle Arbeitszeit des Angestellten während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses um die Hälfte gemindert werden muß, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Anschluß und Fortführung - SozR 3-4170 § 2 AltTZG Nr. 2).

Der Arbeitgeber kann bei seiner Entscheidung über den Antrag des Angestellten berücksichtigen, daß der verbleibende Rumpfarbeitsplatz nicht wieder besetzt werden kann. Im Rechtsstreit sind die Besetzungsschwierigkeiten nachvollziehbar darzulegen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2002 S. 887 Nr. 17
DB 2002 S. 98 Nr. 2
NAAAB-94944

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BAG, Urteil v. 26.06.2001 - 9 AZR 244/00

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