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StuB Nr. 16 vom Seite 607

Nachversteuerung einer Anteilsübertragung nach § 13a ErbStG bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft

Mit Urteil vom – II R 71/04 (BFH/NV 2006 S. 1183) hat der BFH entschieden, dass die für den unentgeltlichen Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften in Anspruch genommenen Steuervergünstigungen (Freibetrag von derzeit 225.000 € und 35 %-iger Bewertungsabschlag) nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit wegfallen, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb auf eine Personengesellschaft verschmolzen wird und der Anteilseigner ohne Abfindung ausscheidet.

Während das (DStRE 2005 S. 211) den rückwirkenden Wegfall der Vergünstigungen verneinte, weist der BFH in der Entscheidung darauf hin, dass neben der Veräußerung der Anteile sowie der Liquidation und Kapitalherabsetzung in § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG auch die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft, eine natürliche Person oder eine andere Körperschaft innerhalb der fünfjährigen Behaltefrist als vergünstigungsschädlich angesehen wird. Nach Auffassung des BFH lässt sich aufgrund des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlauts der Anwendungsbereich des § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 ErbStG nicht nur auf die Fälle beschränken, in denen ein Anteilsinhaber de...

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