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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 1778/05 Ki EFG 2006 S. 1455 Nr. 18

Gesetze: KiStG NW § 4 Abs. 4 Satz 3 KiStO NW § 6 Abs. 5 Satz 2 KAG § 8 Abs. 2

Sowohl freiwillige, als auch unfreiwillige zweckgebundene Zahlungen an eine evangelisch-freikirchliche Gemeinde sind auf das besondere Kirchgeld anzurechnen

Leitsatz

  1. Auf das besondere Kirchgeld anrechnungsfähige Beiträge des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten sind sämtliche Zahlungen, die dieser als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuern erhebt, zum Zwecke der Finanzierung des Kirchenhaushalts geleistet hat.

  2. Der Begriff „Beitrag” der Bestimmungen des KiStG NW und der KiStO NW umfasst auch zweckgebundene freiwillige Zuwendungen der Gemeindemitglieder.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1455 Nr. 18
IAAAB-88658

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.04.2006 - 1 K 1778/05 Ki

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